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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1659/01 vom 6.6.2003, Absatz-Nr. (1 - 11), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030606_2bvr165901.html
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hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Klageerzwingungsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen wurde.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG und § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung durch die Kammer anzunehmen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Sie ist danach offensichtlich begründet.
Welche formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag zu stellen sind, haben die zuständigen Fachgerichte grundsätzlich in Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts, hier des § 172 Abs. 3 StPO, allein zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr).
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG (a) und Art. 103 Abs. 1 GG (b).
a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verlangt, dass für eine gesetzliche Regelung und deren Anwendung ein sachlicher Grund auffindbar ist (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 91, 118 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn eine Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht(vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>). Das ist vorliegend der Fall.
Es begegnet zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kammergericht die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auslegt, dass der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren als eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773). Als nicht mehr verständlich, weil unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erweist sich jedoch die Annahme des Kammergerichts, im konkreten Fall sei die Einhaltung der Frist nicht hinreichend deutlich dargetan.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung enthielt die Angabe, der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft sei bei ihr am 21. März 2001 eingegangen und sie habe mit Schreiben vom 26. März 2001 "Beschwerde eingelegt". Bei lebensnaher, am allgemeinem Sprachgebrauch orientierter Auslegung kann diese Angabe nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, die Beschwerdeschrift sei auch unverzüglich - und damit neun Tage vor Fristablauf - auf den Weg zum Adressaten gebracht worden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, Juris). Die Beschwerdeführerin hat folglich dargelegt, dass sie die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt auf den Weg gebracht hat, zu dem unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten von einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerde ausgegangen werden konnte. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das Kammergericht angesichts einer solchen Darlegung annimmt, die Einhaltung der Beschwerdefrist sei aus der Antragsschrift nicht ersichtlich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, Juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, Juris).
b) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135 <143>). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 70, 288 <293>; 83, 24 <35>). Die Ausgestaltung dieses auch im Klageerzwingungsverfahren zu beachtenden Grundsatzes (vgl. BVerfGE 17, 356 <362>) ist zwar den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Die Nichtberücksichtigung von Vorbringen verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (BVerfGE 42, 64 <73 f.>). So ist es hier.
Die Beschwerdeführerin hat den Inhalt des angefochtenen Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift im Wesentlichen wiedergegeben. Sie hat im Einzelnen dargelegt, auf Grund welcher Tatumstände und rechtlichen Bewertungen die Generalstaatsanwaltschaft das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Täuschungshandlung und eines Schadens zum Nachteil der Beschwerdeführerin als nicht nachweisbar angesehen hat. Die Antragsschrift enthält insoweit die vom Kammergericht geforderte geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, die dem Gericht eine Überprüfung der Einstellung des Verfahrens ermöglicht. Die ohne nähere Begründung getroffene Feststellung des Kammergerichts, der Antrag der Beschwerdeführerin teile den Inhalt des angefochtenen Bescheides nur unvollständig mit, findet daher im Prozessrecht keine Stütze. Das Gericht hat diesen Teil der Antragsschrift entweder nicht zur Kenntnis genommen oder ihn nicht erwogen. Dazu war es aber von Verfassungs wegen verpflichtet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382 <383>).
3. Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts ist aufzuheben; die Sache ist an das Kammergericht zurückzuverweisen (vgl. §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.