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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 790/03 vom 10.6.2003, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030610_2bvr079003.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2002 - 5 StR 433/02 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 2002 - (508) 69 Js 152/01 KLs (17/02) - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Mindestanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die Revision des Beschwerdeführers trotz Vorliegens eines absoluten Revisionsgrunds (§ 338 Nr. 7 StPO) mangels Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) verworfen hatte, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hält - wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1984 - 2 BvR 1350/84 -, NJW 1985, S. 125) - verfassungsrechtlicher Prüfung stand. Dass ihre Auslegung durch den Bundesgerichtshof, die der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur folgt, oder ihre Anwendung auf den Einzelfall gegen Verfassungsrecht verstoßen können, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.