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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1573/02 vom 11.6.2003, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030611_1bvr157302.html
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| gegen a) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 2002 - 7 S 269/02 -, |
| b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2001 - 10 K 2957/00 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2001 - 10 K 2957/00 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 2002 - 7 S 269/02 - wird damit gegenstandslos.
Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Medizinstudium. Die Versagung wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin habe ohne einen wichtigen Grund im Sinn von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG eine voran gegangene Umschulung zur Arbeitserzieherin 1989 abgebrochen. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 6 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie habe wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren 1981 und 1983 geborenen Kindern das zum Abschluss der Umschulung notwendige Anerkennungspraktikum nicht absolvieren können. Sozialhilfe habe sie nicht in Anspruch nehmen wollen.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c BVerfGG sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Bedeutung und Reichweite des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG geklärt (vgl. BVerfGE 4, 52 <57>; 47, 46 <76>; 88, 203 <260 f.>).
2. Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2001 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Ausführungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 26. November 1999 (FamRZ 2000, S. 476) zur Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BAföG sind auch für die Frage von Bedeutung, ob ein "wichtiger Grund" im Sinn von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorliegt. Auch dieser unbestimmte Gesetzesbegriff ist so auszulegen, dass er im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 GG steht. Die allein erziehende Frau darf bei der Förderung ihrer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie den Unterhalt ihrer Kinder durch eigene Erwerbstätigkeit sicher stellt.
Das hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Es hat der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen lassen, dass sie zu Beginn ihrer Umschulung zur Arbeitserzieherin noch keine ausreichend bezahlte Praktikumstelle fest in Aussicht hatte. Zwar bestand auch für die Beschwerdeführerin eine - im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG relevante - Obliegenheit zur sorgfältigen Planung ihrer Umschulung. Im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG hätte aber nur dann eine Verletzung dieser Obliegenheit angenommen werden dürfen, wenn für die Beschwerdeführerin von vornherein fest gestanden hätte oder zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, dass sie zu gegebener Zeit keinen ausreichend vergüteten Praktikumsplatz finden wird. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Vorgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, beruht seine Entscheidung auf dem festgestellten Verfassungsverstoß.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 93 c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 2002 ist damit gegenstandslos.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.