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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1007/03 vom 27.6.2003, Absatz-Nr. (1 - 8), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030627_2bvr100703.html
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| gegen a) | den Beschluss des Kammergerichts vom 21. Mai 2003 - 1 AR 774, 784/03 - 5 Ws 261, 281/03 -, |
| b) | die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2003 - 541 StVK 380/03 und 392/03 -, |
| c) | den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. April 2003 - 19 VRs 1 Kap Js 950/86 und 19 VRs 69 Js 26/95 - |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| und | Antrag auf Prozesskostenhilfeantrag und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Olaf Heischel |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Olaf Heischel aus Berlin wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebietet grundsätzlich zwingend, rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken (vgl. BVerfGE 51, 324 <343 f.>). Diese verfassungsrechtliche Pflicht zur Strafvollstreckung besteht jedoch nicht schrankenlos und findet ihre Grenzen im Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei Gesundheitsgefährdungen eines Strafgefangenen entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des Strafanspruches und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, zu deren Schutz das Grundgesetz den Staat ebenfalls verpflichtet, ein Spannungsverhältnis. Keiner dieser Belange genießt schlechthin den Vorrang vor dem anderen. Weder darf der staatliche Strafanspruch ohne Rücksicht auf die Grundrechte des Beschuldigten durchgesetzt werden, noch erfordert jede denkbare Gefährdung dieser Rechte ein Zurückweichen jenes Anspruchs. Für das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gilt nichts anderes. Ein hier entstehender Konflikt ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei der Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ganz allgemein Beachtung erfordert, durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen. Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Grenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 <345 ff.>; 44, 353 <373>).
2. a) Die §§ 56 ff. StVollzG einerseits und § 455 Abs. 4 StPO andererseits tragen diesem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit andererseits Rechnung. Auch § 455 StPO verbietet einen Vollzug, von dem nahe Lebensgefahr oder eine schwere Gesundheitsgefahr droht. Allerdings muss bei einer solchen Gefahr nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden, denn vom Vollzug droht die Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereit hält (BGH, NStZ 1993, S. 493 <495> m. w. N.). Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenigen in einem externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne Unterbrechung des Vollzugs vonstatten gehen können (BGH, NStZ 1993, S. 493 <495>).
b) Gemessen an den oben dargelegten Kriterien begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Kammergericht bei dem im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sachstand die Voraussetzungen einer Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 Nr. 2, 3 StPO mit der Begründung abgelehnt hat, die aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers bestehende Lebensgefahr gehe nicht von der Vollstreckung aus, sondern habe in der (bisherigen) Behandlungsverweigerung durch den Beschwerdeführer ihre Ursache und die Krankheit könne nach Aufgabe der Verweigerungshaltung im Rahmen des Vollzugs durch eine Verlegung gemäß § 65 Abs. 2 StVollzG in ein externes Krankenhaus adäquat behandelt werden. Entgegen der Beanstandung in der Verfassungsbeschwerde hat das Kammergericht den Behandlungsabbruch des Beschwerdeführers und seine Behandlungsverweigerung, die er bis wenige Tage vor der Beschwerdeentscheidung aufrecht erhalten hat, nicht im Sinne eines Versagungsgrundes für den Strafunterbrechungsantrag negativ bewertet. Bewertet hat es vielmehr den - außerordentlich positiven - Therapieerfolg vor dem Behandlungsabbruch sowie den voraussichtlichen weiteren Heilungsverlauf im Falle der Wiederaufnahme der Therapie. Aus dem Umstand, dass im Jahr 2002 ohne einen Abbruch durch den Beschwerdeführer die Therapie vermutlich erfolgreich hätte fortgesetzt werden können, hat das Kammergericht den Schluss gezogen, es sei auch gegenwärtig eine adäquate medizinische Behandlung durch eine Verlegung nach § 65 Abs. 2 StVollzG zu erreichen. Diese Auffassung wurde zudem durch die im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Stellungnahmen des Anstaltsarztes gestützt.
Die Stellungnahme des Direktors des Klinikums Neukölln, wo der Beschwerdeführer nach Aufgabe seiner Verweigerungshaltung erst seit kurzem wieder behandelt wird, lag im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen noch nicht vor und konnte deshalb dort nicht berücksichtigt werden. In der Stellungnahme ist ausgeführt, dass die nun für den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zu empfehlende weitere Behandlung weder in einer Haftanstalt noch mit Hin- und Rückverlegung zwischen Haftanstalt und Klinik möglich sei. Dies wird der Staatsanwaltschaft als zuständiger Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) Anlass geben, in einem aufgrund dieser Erkenntnisse erneut einzuleitenden Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 StPO der Frage nachzugehen, ob nunmehr noch von einer Behandelbarkeit im Rahmen des Vollzugs nach § 65 Abs. 2 StVollzG ausgegangen werden kann und - falls dies nicht der Fall ist - ob die Voraussetzungen für eine Strafunterbrechung jetzt vorliegen. Sollte der Beschwerdeführer erneut die Therapie abbrechen und trotz seines lebensbedrohlichen Zustandes eine weitere medizinisch notwendige Behandlung ablehnen, wird auch der vom Leitenden Arzt des Vollzugskrankenhauses aufgeworfenen Frage nachzugehen sein, ob die dann wieder auftretende Verweigerungshaltung zwanghaft und auf eine schwere Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO analog).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.