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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 306/03 vom 1.7.2003, Absatz-Nr. (1 - 9), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030701_2bvr030603.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 22. Januar 2003 - 3 Qs 25/02 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 26. März 2002 - 4 Gs 63/02 -, |
| c) | den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 5. Februar 2002 - 4 Gs 30/02 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <127 f.>) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Gerichtliche Entscheidungen können - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
1. Die Annahme, der die Beschwerdeführerin betreffende Durchsuchungsbeschluss gemäß §§ 103, 105 StPO sei bei der Durchsuchung am 20. März 2002 noch nicht verbraucht gewesen, begegnet keinen Bedenken. Zwar berechtigt eine Durchsuchungsanordnung nur zu einer einmaligen, einheitlichen Durchsuchung (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 105, Rn. 14). Nach dem vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt war am 19. März 2002 jedoch noch nicht mit der Durchsuchung begonnen worden, so dass ein Verbrauch der richterlichen Durchsuchungsgestattung auch nicht eingetreten sein konnte. An diesem Tag wurde vielmehr lediglich der Zweck der geplanten Durchsuchung Mitarbeitern der Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe ist dem Beginn der Durchsuchung selbst zeitlich vorgelagert (§ 106 Abs. 2 StPO). Sehen deshalb - wie hier - Ermittlungsbeamte nach Bekanntgabe des Durchsuchungszwecks von dem Vollzug einer Durchsuchungsanordnung ab, weil sie diese nicht mehr für Erfolg versprechend halten, so fehlt es gerade an einer Durchsuchung, die eine vorangegangene Anordnung verbrauchen könnte.
2. Die Beschreibung der zu suchenden Beweismittel war hinreichend bestimmt. Eine genaue Bezeichnung des Beweismaterials, auf das die Durchsuchung gerichtet ist, ist bei ihrer Anordnung regelmäßig nicht möglich (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>). Die Beschreibung "sämtliche Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Firma G..., nunmehr Firma H../Rh...-L..." kennzeichnet die Durchsuchungsgegenstände inhaltlich. Die Durchsuchungsgestattung bezog sich deshalb unabhängig von der konkreten Beschriftung auf alle Unterlagensammlungen, in denen Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Firma G... oder ihrer Nachfolgefirma zu vermuten waren.
Aus diesem Grunde begegnet auch die Mitnahme der mit der Aufschrift "B..." gekennzeichneten Ordner bei Vollzug der Durchsuchungsgestattung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. In den Beschlussgründen wurde dargestellt, dass der Beschuldigte B... beim Gewerbeamt die Firma H... GmbH mit dem Hinweis angemeldet habe, es handele sich um den von ihm übernommenen Betrieb der Firma G... Die Annahme, auch in diesen Ordnern seien Unterlagen der Nachfolgefirma der Firma G... zu vermuten mit der Folge, dass sich hierauf die Durchsuchungsgestattung gleichfalls beziehe, war deshalb nahe liegend. Dies genügte für die vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht gemäß § 110 StPO.
3. Ob Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen, die sich bei einem Steuerberater befinden, überhaupt nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen oder generell dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO unterliegen mit der Folge, dass auch eine Durchsuchung mit dem Ziel ihrer Auffindung unzulässig wäre (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 97, Rn. 25), ist in erster Linie eine Frage der Auslegung so genannten einfachen, unter der Verfassung stehenden Rechts (vgl. auch Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1989 - 2 BvR 1558/89 - wistra 1990, S. 97). Sie unterliegt nach den oben dargestellten Maßstäben grundsätzlich den Fachgerichten. Die in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vertretene Auffassung, Unterlagen, die der Beschwerdeführerin von den Beschuldigten überlassen worden seien, fielen dann nicht unter das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO, wenn diese lediglich die Buchführung erledigen solle, sondern nur dann, wenn die Unterlagen zur Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen anvertraut und zu diesem Zweck noch benötigt würden, entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur vielfach vertretenen Auffassung (vgl. LG Berlin, NJW 1977, S. 725; LG München I, wistra 1988, S. 326; LG Hildesheim, wistra 1988, S. 327; LG Saarbrücken, wistra 1984, S. 200; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 97, Rn. 40; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 97, Rn. 15; Ciolek-Krepold, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, Rn. 297 ff., jeweils m.w.N. auch zur gegenteiligen Ansicht). Sie ist weder willkürlich noch verkennt sie sonst Bedeutung und Tragweite von Art. 13 Abs. 1 GG. Sie verstößt entgegen der Beanstandung der Beschwerdeführerin auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, denn Buchführungsaufgaben gehören nicht zu dem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsbild des Steuerberaters (BVerfGE 54, 301 <312 ff.>; 59, 302 <314 ff.>); die der landgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegende Auffassung, Buchungsbelege würden deshalb nicht aufgrund des von § 97 Abs. 1 StPO geschützten Vertrauensverhältnisses übergeben, vermag daher Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu verletzen.
4. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen, dass in den angegriffenen Entscheidungen die vorläufige Sicherstellung der Unterlagen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO gebilligt wurde. Sie ist noch keine Beschlagnahme, sondern dient als Teil der Durchsuchung dazu, mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern. Ist nicht sofort feststellbar, ob Unterlagen ihrem Inhalt nach einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, so erfordern bereits die tatsächlichen Umstände ihre Durchsicht. Eine Pflicht zur sofortigen und ungelesenen Herausgabe besteht nur, wenn ein Beschlagnahmeverbot offensichtlich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 110, Rn. 2; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 97, Rn. 25;). Dass die Fachgerichte eine solche Offensichtlichkeit nicht angenommen haben, ist eine Frage der Wertung der tatsächlichen Umstände, deren nähere Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht entzogen ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.