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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1698/03 vom 19.9.2003, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030919_1bvr169803.html
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| 1. | unmittelbar gegen |
| a) | den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2003 - BVerwG 3 B 67.03 -, |
| b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2003 - VG 9 A 103.02 -, |
| c) | den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2003 - VG 9 A 103.02 -, |
| 2. | mittelbar gegen § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die mittelbar angegriffene Norm beruhen auf einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).