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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2518/03 vom 5.1.2004, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040105_1bvr251803.html
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| gegen a) | das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 -, |
| b) | das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2003 - 5 U 173/02 -, |
| c) | das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf vom 16. September 2002 - 3 C 4/02 (III) - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 661 a BGB in der Auslegung durch die Zivilgerichte, insbesondere durch das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2003 (NJW 2003, S. 3620). Die Beschwerdeführerin, eine niederländische Versandhandelsgesellschaft, macht geltend, § 661 a BGB verstoße in dieser Auslegung jedenfalls gegen ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht schon geklärt sind (vgl. BVerfGE 91, 335 <338 f.>; 96, 375 <398 f.>; 104, 337 <346>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mit ihr erhobenen Rügen geben keinen Anlass, insbesondere die Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die maßgeblich auf der einfachrechtlichen, vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfenden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; stRspr) Einordnung des § 661 a BGB beruht, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).