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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2341/03 vom 29.1.2004, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040129_1bvr234103.html
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| gegen | § 43 b Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003 (BGBl I S. 1590) |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene gesetzliche Regelung dieses Grundrecht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).