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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 629/03 vom 19.2.2004, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040219_1bvr062903.html
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| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Die einstweilige Anordnung vom 14. März 2003 - noch ergangen unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 10/03 -, verlängert mit Beschluss vom 1. September 2003, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).