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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 554/04 vom 27.5.2004, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040527_2bvr055404.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 13. Februar 2004 - 22 Ns 140 Js 43158/01 -, |
| b) | das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 9. Oktober 2003 - 81a Cs 140 Js 43158/01 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der §§ 56, 85 Nr. 2 AsylVfG geltend macht, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 10. April 1997 (BVerfGE 96, 10 <20 ff.>) entschieden, dass die Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3a AsylVfG alter Fassung, die inhaltlich mit der zur Tatzeit geltenden Regelung übereinstimmen (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1999 - 2 BvL 2/98 -), mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Mit dieser Entscheidung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Soweit die Anwendung der genannten Vorschriften durch die Fachgerichte als verfassungswidrig gerügt wird, weil diese nicht berücksichtigt hätten, dass der Beschwerdeführer zugunsten einer Flüchtlingsorganisation unterwegs gewesen sei, ist die Verfassungsbeschwerde unschlüssig. Den allein maßgeblichen Feststellungen des Amtsgerichts kann ein solcher Reisezweck nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer trägt zudem nicht vor, dass er einen solchen Reisezweck im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.