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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1167/04 vom 1.7.2004, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040701_2bvr116704.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 2004 - 4 Ss 136/04 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. November 2003 - 5 Ns 31 Js 1156/02 (51/03) -, |
| c) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2003 - 4 Ws 505/03 -, |
| d) | den Beschluss des Landgerichts Münster vom 24. Juli 2003 - 5 Ns 31 Js 1156/02 (51/03) - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Gleichheitsgrundsatzes nicht verkannt. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, einem Antrag auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers zu entsprechen, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger, der auf Vorschlag des Beschuldigten beigeordnet worden war, fortbesteht.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.