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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 293/01 vom 27.7.2004, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040727_1bvr029301.html
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| gegen a) | das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, |
| b) | das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. September 1997 - L 17 An 8/96 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Steiner,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Az. 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Begrenzung der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung durch § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurden die Entgelte des Beschwerdeführers aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Da die angegriffenen Urteile auf dieser Vorschrift beruhen, sind sie aufzuheben und ist die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Das Ausgangsverfahren ist vom Landessozialgericht auszusetzen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu erhalten bleibt, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).