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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1322/04 vom 29.7.2004, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040729_1bvr132204.html
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| 1. gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 22. April 2004 - 2 T 61/04 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 15. März 2004 - 8 IK 31/03 - |
| 2. gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18. Mai 2004 - 1 T 506/04 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10. März 2004 - 172 IN 811/02 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Die Beschwerdeführerin hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.
Die Verfassungsbeschwerden erfüllen nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zwar entbehrlich, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, von der keine Abweichung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 155 <160>; 99, 202 <211>). Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03 - NJW-RR 2004, S. 551 und IX ZB 96/03 - NJW 2004, S. 941) machen jedoch unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).