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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1374/04 vom 29.7.2004, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040729_1bvr137404.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 24. Mai 2004 - 1 T 526/04 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 13. Mai 2003 - 172 IK 29/02 -, |
| c) | den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 9. März 2004 - 172 IK 29/02 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Der Beschwerdeführer hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zwar entbehrlich, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, von der keine Abweichung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 155 <160>; 99, 202 <211>). Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03 - NJW-RR 2004, S. 551 und IX ZB 96/03 - NJW 2004, S. 941) machen jedoch unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).