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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 487/04 vom 15.9.2004, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040915_1bvr048704.html
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| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).