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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1453/04 vom 18.10.2004, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041018_2bvr145304.html
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| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss der das Beschwerdeverfahren einleitende Antrag in der Begründung bestimmten Mindestanforderungen genügen. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Grundlagen und Inhalt auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>).
b) Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer geht auf die Gründe, die zur Ablehnung seiner Wiederaufnahmeanträge geführt haben, nämlich das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung der zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesfinanzhofs wegen Rechtsbeugung, nicht ansatzweise ein und wiederholt stattdessen lediglich seine bereits in den bisherigen Verfassungsbeschwerde-Verfahren erfolglos vorgetragene Rechtsauffassung.
2. Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr in der als angemessen erscheinenden Höhe von 1.500 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und vor allem die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Es muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung dieser Aufgabe durch – wie hier – bereits an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden gehindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann. Dies gilt namentlich dann, wenn der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in ähnlich gelagerten, ebenfalls seine Person betreffenden Fällen und des ausdrücklichen Hinweises auf die mögliche Verhängung einer Missbrauchsgebühr gleichwohl an der Verfassungsbeschwerde festhält.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.