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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2261/03 vom 21.1.2005, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050121_2bvr226103.html
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| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24ff.>).
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in ausreichender Weise substantiiert begründet. Zur Begründung wird auf das Schreiben des Präsidialrats vom 5. November 2003 verwiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Es ist nicht ausreichend dargetan, dass die Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert gewesen seien, die Frist einzuhalten. Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers das Verschulden des Bevollmächtigten gleich. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten, dass die angegriffene Entscheidung zwar nicht fristgerecht, aber unmittelbar nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sei, ist zur Begründung des fehlenden Verschuldens für die - wenn auch knappe Fristversäumnis - offensichtlich unerheblich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.