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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1924/04 vom 3.3.2005, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050303_1bvr192404.html
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hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 2004 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).