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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1378/02 vom 7.3.2005, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050307_2bvr137802.html
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| gegen a) | das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2002 - I R 38/00 -, |
| b) | das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Dezember 1999 - 2 K 5329/98 -, |
| c) | den Änderungsbescheid des Bundesamtes für Finanzen über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugssteuern vom Kapitalertrag gemäß § 44d EStG i.V.m. § 50d Abs. 1a EStG vom 25. Juni 1999 |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
Weder die Beschwerdebegründung noch das angefochtene Urteil des Bundesfinanzhofs lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Bundesfinanzhof durch die Nichteinholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach dem in BVerfGE 82, 159 (194 ff.) entwickelten Kontrollmaßstab eine Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt haben könnte oder dass die angegriffenen Entscheidungen sonst auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruhten (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.