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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1658/02 vom 7.3.2005, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050307_2bvr165802.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Die Beschwerdebegründung lässt weder mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. auch z.B. BVerfGE 81, 22 <27> m.w.N.) genügt, noch dass die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.