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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1982/97 vom 17.3.2005, Absatz-Nr. (1 - 10), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050317_1bvr198297.html
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1. unmittelbar gegen
| a) | den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. September 1997 - 14 BEg 1/97 -, |
| b) | den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Dezember 1996 - L 3 Eg 20/96 -, |
| c) | das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Juli 1996 - S 2a Eg 25007/95 -, |
| d) | den Bescheid der Stadt Vechta vom 14. Juni 1995 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landkreises Vechta vom 10. Oktober 1995, |
| 2. | mittelbar gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944). Nach dieser Regelung stand Ausländern, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, seit dem 27. Juni 1993 anders als zuvor kein Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95, NVwZ 2005, S. 319 <319 f.>) verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer war zur Zeit des Ausgangsverfahrens Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis. Im Februar 1995 brachte seine Ehefrau eine Tochter zur Welt. Sein Antrag auf Bewilligung von Erziehungsgeld wurde abgelehnt. Auch vor den Gerichten des Ausgangsverfahrens hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg. Das Landessozialgericht wies seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts durch Beschluss zurück. § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der Fassung des FKPG sei verfassungsgemäß. Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.
3. In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG.
4. Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
1. Durch die Versagung des Erziehungsgeldes, das im fraglichen Zeitraum für zwei Jahre gewährt wurde und 600 DM im Monat betrug, ist dem Beschwerdeführer ein hinreichend schwerer Nachteil entstanden. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 <320 f.>).
2. Danach beruhen die mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen - mit Ausnahme des Beschlusses des Bundessozialgerichts - auf einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Norm und sind deshalb verfassungswidrig (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 <321>). Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts aufzuheben. Die Sache ist an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Bundessozialgerichts, mit dem nur über die Zulassung der Revision entschieden wurde, wird gegenstandslos (vgl. BVerfGE 76, 143 <170>). Das Landessozialgericht hat das Verfahren bis zu einer Ersetzung der verfassungswidrigen Regelung durch eine Neuregelung, längstens bis zum 1. Januar 2006, auszusetzen. Kommt eine Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist auf das Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.