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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 912/04 vom 6.4.2005, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050406_1bvr091204.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -, |
| b) | den Bescheid des Sächsischen Staatsministerium der Justiz vom 20. März 2003 - P/Not. Henkes - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
Die einstweilige Anordnung vom 28. April 2004, wiederholt mit Beschluss vom 14. Oktober 2004, wird für die Dauer von längstens weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).