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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 862/05 vom 22.4.2005, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050422_1bvr086205.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2005 - 5 B 666/05 -, |
| b) | den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. April 2005 - 3 L 236/05 -, |
| c) | den Bescheid des Landrats des Kreises Siegen - Wittgenstein als Kreispolizeibehörde vom 14. März 2005 - VL 1-231 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. April 2005 einstimmig beschlossen:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende "schwere" Nachteil liegt nicht vor.
Das Grundanliegen des Antragstellers, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Ihr wesentlicher Inhalt ist die öffentliche Vorführung von Filmen über den Umgang mit Versuchstieren in einem Tierversuchslabor, die Haltung von Schweinen in einer Schweinemastanlage, die Aufzucht, Haltung, den Transport und die Schlachtung von Schweinen nach EU-Norm sowie die Haltung und Tötung von Pelztieren.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers richtet sich ausschließlich gegen eine der erteilten Auflagen. Durch die Auflage wird die Filmvorführung in der Öffentlichkeit nicht untersagt, den Antragsteller aber aufgegeben, die Filmleinwand so zu platzieren, dass Interessierte die Möglichkeit haben, diese Filme anzuschauen, andererseits aber Nichtinteressierte nicht gezwungen werden, sich beim Passieren die Filme ansehen zu müssen. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass Personen - vor allem Kinder - nur dann mit diesen Filmen konfrontiert werden, wenn es in ihrer freien Entscheidung liegt. In der Auflage wird beispielhaft ausgeführt, dass die Filmvorführung in einem Zelt bei entsprechender Zugangskontrolle stattfinden könne oder so, dass eine Leinwand ebenerdig aufgestellt und umlaufend mit einem mannshohen Sichtschutz versehen wird.
Das Begehren, diese Auflage nicht befolgen zu müssen, hat kein solches Gewicht, dass es geboten wäre, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssten gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.