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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 367/99 vom 11.5.2005, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050511_1bvr036799.html
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hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.