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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1019/05 vom 28.6.2005, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050628_2bvr101905.html
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| gegen a) | die Aufforderung der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Recht und Ordnung, sich zum Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft nach dem 31. Dezember 1999 zu erklären, |
| b) | den auf die Erklärung hin zu erwartenden feststellenden Bescheid der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Recht und Ordnung, über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Das nicht genauer datierte Schreiben der Landeshauptstadt Hannover vom Mai 2005 kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), da es keinen regelnden Charakter hat. Es enthält lediglich einen Hinweis auf eine nach Auffassung der Behörde bestehende Rechtslage und die an die Beschwerdeführerin gerichtete Bitte, sich zu einem etwaigen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu erklären sowie gegebenenfalls im eigenen Interesse einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38 Abs. 1 AufenthG zu stellen. Es kann daher Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen; insoweit fehlt es bereits an einem mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akt der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 3, 162 <172>; 33, 18 <20>). Dasselbe gilt, soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen einen befürchteten künftigen, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin feststellenden Verwaltungsakt wendet; auch insoweit liegt derzeit schon ein Akt der öffentlichen Gewalt, der Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnte, nicht vor, so dass es auf weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht ankommt.
Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht unzumutbar, zur Vermeidung eines eventuellen aufenthaltsrechtlichen Rechtsverlusts zunächst den im Schreiben der Stadt Hannover angesprochenen Antrag nach § 38 Abs. 1 AufenthG innerhalb der dort vorgesehenen Frist zu stellen. Das Stellen eines Antrages nach dieser – ehemalige Deutsche betreffenden - Vorschrift hindert sie nicht, sich in eventuellen Rechtsstreitigkeiten über ihre deutsche Staatsangehörigkeit auf ihren Standpunkt, sie sei noch deutsche Staatsangehörige, zu berufen. Sollte ihre Rechtsauffassung zutreffen, dürfen ihr jedenfalls keine Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sie vor definitiver gerichtlicher Klärung vorsorglich den Antrag nach § 38 AufenthG gestellt hat. Es ist der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, konkrete sie betreffende Regelungen, die an die behördliche Rechtsauffassung zum Verlust der Staatsangehörigkeit anknüpfen, abzuwarten und dagegen Rechtsschutz zu suchen.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) kommt nach alledem nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.