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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1664/04 vom 30.6.2005, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050630_2bvr166404a.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 46.000 € (in Worten: sechsundvierzigtausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.