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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1021/05 vom 27.7.2005, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050727_2bvr102105.html
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| gegen | die erwartete Feststellung des Verlustes der deutschen Staatsbürgerschaft aufgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsbürgerschaft nach dem 31. Dezember 1999 gemäß § 25 Abs. 1 StAG und die damit verbundene Aberkennung der mit der deutschen Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungs gerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, § 93a Abs. 2 BVerfGG, liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Dabei kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin substantiiert geltend machen kann, durch behördliche Maßnahmen, die ihre Mitglieder betreffen, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls schon an einem mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akt der öffentlichen Gewalt. Die an Mitglieder der Beschwerdeführerin gerichteten behördlichen Schreiben, mit denen um Auskünfte über einen etwaigen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gebeten und auf Einzelheiten der Rechtslage hingewiesen wurde, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keinen Regelungsgehalt haben; auch die erst für die Zukunft befürchteten, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Mitgliedern der Beschwerdeführerin betreffenden Feststellungen sind gegenwärtig kein möglicher Beschwerdegegenstand. Dass dies im Verhältnis zu Personen gilt, die solche sie selbst betreffenden Feststellungen befürchten oder entsprechende Schreiben erhalten haben, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2005 - 2 BvR 1019/05 -); für die über ihre Mitglieder allenfalls mittelbar betroffene Beschwerdeführerin kann nichts anderes gelten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.