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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1465/05 vom 17.1.2006, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060117_1bvr146505.html
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des Herrn P...,
handelnd im Namen und im Interesse seines minderjährigen Kindes N.,
Ergänzungspfleger: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger, Böhmerstraße 16, 54290 Trier,
| gegen 1. | den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2005 - 20 F 414/04 -, |
| 2. a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2005 - 13 WF 501/05 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 20. Mai 2005 - 20 F 414/04 -, |
| 3. a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 2005 - 13 WF 455/05 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005 - 20 F 414/04 -, |
| 4. a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2005 - 13 WF 368/05 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 24. März 2005 - 20 F 414/04 -, |
| 5. a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. März 2005 - 13 WF 216/05 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 11. Februar 2005 - 20 F 414/04 -, |
| 6. a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 2005 - 13 UF 962/04 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2004 - 20 F 414/04 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richter in Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 22. Juli 2005 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50). Dies ist vorliegend der Fall.
Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung des Beschlusses vom 22. Juli 2005 verwiesen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen geben im Ergebnis keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der für das Kind N. bestellte Ergänzungspfleger, der nunmehr die Interessen des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wahrnimmt, hat die Erhebung der Verfassungsbeschwerde genehmigt.
Auch angesichts der Umstände, dass N. inzwischen nicht mehr wegen akuter Selbstgefährdung einstweilig untergebracht ist, und er nach Mitteilung des Ergänzungspflegers diesem gegenüber äußerte, zu keiner Zeit vorgehabt zu haben, sich etwas anzutun, ändert sich am Ergebnis der Folgenabwägung, wie sie im Beschluss vom 22. Juli 2005 dargelegt ist, nichts.