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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1942/05 vom 18.1.2006, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060118_2bvr194205.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2005 - VIII B 318/03 -, |
| b) | das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. November 2003 - 3 K 4580/01 E -, |
| c) | die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts Lippstadt vom 3. Mai 2002 - 5330/5098/0560 - RBSt 1 - und 5330/5101/0446 - RBSt 1 -, |
| d) | die Steuerbescheide des Finanzamts Lippstadt für die Jahre 1989 bis 1992 - 330/5101/0446 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
Die Rechtslage, dass ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiellrechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, ist bis zu dem Zinsurteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - nicht erkannt worden (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in jener Entscheidung eine Übergangsfrist eingeräumt, um sich auf die durch das Zinsurteil geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen: Er habe die Pflicht, die Besteuerungsgleichheit spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen für die Zukunft zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 84, 239 <285>). Daher wäre ein eventuelles Erhebungsdefizit bei der Zinsbesteuerung in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1992 dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.