Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2215/05 vom 1.2.2006, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060201_2bvr221505.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen | § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427), soweit darin bei Rentenbeginn bis 2005 der Besteuerungsanteil auf 50 v.H. festgelegt ist, |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
Weder lässt die Beschwerdebegründung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen noch ist sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz vorliegen (vgl. im Einzelnen z.B. BVerfGE 102, 197 <206 f.> m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.