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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 493/05 vom 24.5.2006, Absatz-Nr. (1 - 9), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060524_1bvr049305.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 -, |
| b) | den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2004 - 18 L 2929/04 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob einer Klage gegen die einer anderen Person nach § 4 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) erteilte Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Voraussetzungen zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Die Gerichte haben die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Anforderungen an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht überschritten.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur den Rechtsweg überhaupt, sondern darüber hinaus, dass der Rechtsschutz auch wirksam ist. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Art. 19 Abs. 4 GG hat gerade im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche Bedeutung. Durch Art. 19 Abs. 4 GG sollen auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe, ohne den der Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig hinfällig würde. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Widerspruch (nichts anderes kann für eine Klage gelten) eines durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO betroffenen Dritten keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 -, NJW 1993, S. 1610). Demjenigen gegenüber, der mangels einer möglichen Verletzung eigener Rechte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den an einen anderen gerichteten Bescheid nicht befugt ist, ist der betreffende Bescheid von Anfang an unanfechtbar. In einer solchen Lage ist der sonst regelmäßig mit dem Widerspruch verbundene Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 VwGO nicht gerechtfertigt. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass.
Dass die Gerichte im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt haben, die aufschiebende Wirkung seiner Klage festzustellen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Antrags- bzw. Klagebefugnis des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Anfechtung der Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde verneint und daraus den Schluss auf das Fehlen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gezogen.
Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 18, 85 <92>). Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben in den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen mit eingehender Begründung dem § 4 Abs. 1 und 2 LHundG NRW, auf den die personenbezogene Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes gestützt worden war, keine drittschützende Wirkung beigemessen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dies auch unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu beanstanden, zumal einem Dritten nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im Fall einer seinem Leben, seiner Gesundheit oder sonstigen persönlichen Rechtsgütern drohenden konkreten Gefahr durch die genehmigte Hundehaltung ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein polizeiliches Einschreiten nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zustehen kann.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).