Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1131/06 vom 6.7.2006, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060706_2bvr113106.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. März 2006 - 2 Ws 79/06 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 7. Februar 2006 - StVK 414/2005 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Absatz 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft. Allein statthafter Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Strafvollzugssachen ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG. Das Oberlandesgericht hat zwar das vom Beschwerdeführer als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde ausgelegt, doch war diese gemäß § 118 Abs.3 StVollzG als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel privatschriftlich eingelegt worden war. Die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Unzulässigkeit der Beschwerde sind daher auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht musste den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinweisen. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht ihm keine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass und in welcher Form gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Rechtsbeschwerde eingelegt werden kann. Der zusätzliche Hinweis auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bezog sich eindeutig nur auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.