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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2448/04 vom 18.9.2006, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060918_2bvr244804.html
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hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar begegnet der Prüfungsmaßstab, den das Landgericht seiner Eilrechtsschutz versagenden Entscheidung zugrundegelegt hat, Bedenken. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt es nicht, wenn die beantragte vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme ohne fallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen allein mit der Begründung abgelehnt wird, es gebe keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/03 -, ZfStrVO 1995, S. 371 <373>, m.w.N., vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507 ff., und vom 24. Juni 1999 - 2 BvQ 28/99 -, StV 2000, S. 215 f.). Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles durch die Versagung einer Entscheidung jedenfalls kein schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.