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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2368/04 vom 19.9.2006, Absatz-Nr. (1 - 18), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060919_2bvr236804.html
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| gegen a) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 11. November 2004 - A 6 S 1174/04 -, |
| b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2004 - A 15 K 10505/04 -, |
| c) | den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Februar 2004 - 5042360 - 138 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. September 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihn zunächst als Asylberechtigten an und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorlag. Angesichts der veränderten Umstände in Serbien und Montenegro widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung und die Feststellung des Abschiebungsverbots mit Bescheid vom 2. Februar 2004. Die Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. Juli 2004 ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11. November 2004 abgelehnt.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 16a Abs. 1 sowie Art. 24, Art. 25 und Art. 26 GG.
1. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Widerruf der Asylanerkennung verletze ihn in seinem Recht aus Art. 16a Abs. 1 GG, weil der Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gegen Art. 25 GG verstoße. Art. 1 C Nr. 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559 ff. - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) stelle in der authentischen Interpretation des Hochkommissars für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eine allgemeine Regel des Völkerrechts dar. Dies ergebe sich aus verschiedenen Richtlinien und Handbüchern des Hochkommissariats, dessen Auslegung für die Mitgliedstaaten verbindlich sei. Danach sei es nicht zulässig, die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG einerseits und den Widerruf andererseits einander als spiegelbildliche Akte gegenüberzustellen. Ein Widerruf stelle höhere Anforderungen an die Verhältnisse im Heimatstaat.
2. Selbst wenn man Art. 1 C Nr. 5 GFK in der Auslegung durch das Hochkommissariat nicht für eine allgemeine Regel des Völkerrechts halte, verstoße der Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gleichwohl gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Denn als in das deutsche Recht transformiertes Völkervertragsrecht gehe Art. 1 C Nr. 5 GFK in der Auslegung durch das Hochkommissariat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit der Rechtsordnung als lex specialis dem § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor.
3. Außerdem verletze die Widerrufspraxis Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 GG, da sie gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Durch die wörtliche Übernahme des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (AblEG Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12 - Qualifikationsrichtlinie) müsse diese auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist im nationalen Recht beachtet werden. Die Richtlinie solle die einheitliche Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention in der Europäischen Union gewährleisten.
4. Da die deutsche Verwaltungs- und Gerichtspraxis im Widerspruch zur Genfer Flüchtlingskonvention in der Auslegung durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge stehe, liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
1. Die Auslegung und Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG durch die Verwaltungsgerichte verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung.
Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht unmittelbar auf die Verletzung von Art. 25 GG gestützt werden (BVerfGE 6, 389 <440>; 18, 441 <451>). Mit ihr kann jedoch geltend gemacht werden, dass eine einfachrechtliche Vorschrift - in diesem Fall § 73 Abs. 1 AsylVfG - zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts in Widerspruch steht und von dieser verdrängt wird. Denn es gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung, dass bei der Gestaltung und Anwendung des Bundesrechts den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechnung getragen wird, die durch Art. 25 GG in das Bundesrecht inkorporiert werden. Ein Bundesgesetz, das mit einer solchen Regel kollidiert, ist deshalb keine rechtswirksame Eingriffsgrundlage und vermag die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechte nicht zu beschränken (vgl. BVerfGE 23, 288 <300>).
§ 73 Abs. 1 AsylVfG steht in seinem Wortlaut sowie in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte aber im Einklang mit Art. 1 C Nr. 5 GFK, sodass dahinstehen kann, ob dieser so genannte "Wegfall der Umstände"-Klausel zugleich eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG darstellt. Denn es ist kein verfassungsrechtlich relevanter Völkerrechtsverstoß ersichtlich.
Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts sind in erster Linie den Fachgerichten überlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in besonderem Maße darauf zu achten, dass Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit begründen könnten, nach Möglichkeit verhindert werden. Dies kann im Einzelfall eine insoweit umfassende Nachprüfung gebieten (BVerfGE 58, 1 <34>; 111, 307 <328>).
Für die Übereinstimmung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit Art. 1 C Nr. 5 GFK spricht bereits die Gesetzgebungsgeschichte. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass mit § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention umgesetzt werden sollten (BTDrucks 9/875, S. 18 zu § 11; BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, Rz. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2004 - A 6 S 219/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 790). Auch die Gesetzessystematik zeigt, wie der Gesetzgeber sich an der Genfer Flüchtlingskonvention orientierte, indem er mit § 73 AsylVfG die Beendigungsgründe nach Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK umsetzte und mit § 72 AsylVfG jene nach Art. 1 C Nr. 1 bis 4 GFK.
Die inhaltliche Übereinstimmung der humanitären Schutzklausel in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG mit der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich bereits daraus, dass diese wörtlich Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK entspricht. Auch der Widerrufstatbestand nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in seiner Auslegung durch die Fachgerichte hält die Vorgaben des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK ein. Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK bestimmt, dass eine Person nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Konvention fällt, "wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt". Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung im Sinne des Art. 16a GG oder des § 60 Abs. 1 AufenthG zu widerrufen, "wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen". Das Bundesverwaltungsgericht legt diese Bestimmung in ständiger Rechtsprechung so aus, dass die Anerkennung zu widerrufen ist, wenn wegen zwischenzeitlicher Veränderungen eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3). Das bedeutet, die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2004, a.a.O., S. 790; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 13 A 3690/05.A -, AuAS 2005, S. 272). Diesen Maßstab wandte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch in dem hier und in den Parallelverfahren angegriffenen Beschlüssen an (unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2004, a.a.O., S. 790).
Aus einer abweichenden Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention in Publikationen des Hochkommissars für Flüchtlinge lässt sich kein Verstoß der Fachgerichte gegen eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Beachtung des Völkerrechts folgern, auch nicht in der Ausprägung des Gebots der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Bundesrechts. Es steht den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten frei, zur Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die einschlägigen Publikationen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge heranzuziehen. Eine verfassungsrechtliche Pflicht obliegt den Fachgerichten hingegen nicht, da von diesen Publikationen keine völkerrechtliche Bindungswirkung ausgeht. Wenngleich die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten als ein erstrebenswertes Ziel angesehen werden kann, zu dem das Hochkommissariat wesentlich beiträgt, führt dies nicht dazu, dass ein Staat an die Auslegung eines Organs oder eines anderen Staats gebunden wäre (vgl. BVerfGE 52, 391 <404>).
2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 16a GG. In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Widerrufsregelung in § 73 AsylVfG mit Art. 16a GG in Einklang steht, da sie Art. 16a GG nicht einschränkt, sondern dessen Schutzbereich nur deklaratorisch nachzeichnet (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3). Denn Art. 16a GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfGE 54, 341 <360>).
3. Die Entscheidungen verstoßen ferner nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Abgesehen davon, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie bis zum 10. Oktober 2006 Zeit haben, die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen, und ferner abgesehen davon, dass die Richtlinie nur insoweit Wirkung entfaltet, als sie den Mitgliedstaaten verbietet, vor Ablauf der Umsetzungsfrist Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Erreichung des Ziels der Richtlinie ernstlich in Frage zu stellen (vgl. Urteil des EuGH vom 22. November 2005 - C-144/04 - <Mangold>, Rz. 67 f.), ist bereits fraglich, inwieweit eine einzelfallbezogene Auslegung nationalen Rechts faktisch oder rechtlich vollendete Tatsachen schaffen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, NVwZ 2005, S. 1098 f.). Des Weiteren entspricht die Auslegung und Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den angegriffenen Entscheidungen auch den Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie. Denn Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e Qualifikationsrichtlinie entspricht wörtlich Art. 1 C Nr. 5 GFK. Der Präzisierung in Art. 11 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie, wonach der Mitgliedstaat untersuchen muss, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird in den angegriffenen Entscheidungen durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 2004 entsprochen, nach welcher sich die tatsächlichen Verhältnisse einschneidend und dauerhaft geändert haben müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2004, a.a.O., S. 790).
4. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.