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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1421/00 vom 20.9.2006, Absatz-Nr. (1 - 25), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060920_2bvr142100.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2000 - 9 VA 3/00 -, |
| b) | die Zustellungsanordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2000 - 9341 aE 366/00 - und die daraufhin erfolgte Zustellung am 29. Mai 2000 |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 - HZÜ - (BGBl 1977 II S. 1453) eine Klage zugestellt werden darf, die auf einem U.S.-amerikanischen Gesetz beruht, dessen Unvereinbarkeit mit dem Welthandelsrecht die Streitbeilegungsorgane der Welthandelorganisation (WTO) rechtskräftig festgestellt haben.
1. Gegen die Beschwerdeführerin ist vor den Gerichten der Vereinigten Staaten von Amerika eine Klage anhängig, mit der ihr und weiteren Mitbewerbern vorgeworfen wird, sie hätten die Absicht, die Industrie der Vereinigten Staaten, die wie die Beschwerdeführerin Rotationsmaschinen für den Zeitungsdruck herstellt, zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Die Klage stützt sich auf den so genannten Anti-Dumping Act 1916. Dieses amerikanische Gesetz wurde im Streitbeilegungsverfahren der Welthandelsorganisation auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft rechtskräftig für unvereinbar mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommens 1994 (ABlEG Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994 S. 103) erklärt. Den Vereinigten Staaten von Amerika wurde aufgegeben, das Gesetz so zu ändern, dass es mit den zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist. Nachdem zunächst mehrere Anläufe zur Novellierung des Gesetzes im Kongress der Vereinigten Staaten erfolglos geblieben waren, wurde der Anti-Dumping Act 1916 schließlich mit Gesetz vom 3. Dezember 2004 aufgehoben. Eine Rückwirkungsklausel im Aufhebungsgesetz bestimmt jedoch, dass die Aufhebung nicht für zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits anhängige Verfahren gilt.
2. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts München gab am 25. April 2000 dem Zustellungsersuchen der amerikanischen Behörden statt und wies das zuständige Amtsgericht in Würzburg an, die übersetzte Klage entsprechend den Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens zuzustellen. Daraufhin wurde die Klage der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2000 postalisch zugeleitet. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Annahme der Postsendung. Ein Zustellungsnachweis wurde aber durch die deutschen Behörden an das zuständige amerikanische Bezirksgericht gesandt.
3. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Oberlandesgericht München gemäß §§ 23 ff. EGGVG, die Zustellungsanordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2000 aufzuheben und die Unwirksamkeit der Zustellung vom 29. Mai 2000 festzustellen. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 12. Juli 2000 ab. Zur Begründung wird in dem Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet, weil in diesem Fall in der Zustellung der Klage kein besonders schwerer Eingriff in die tragenden Prinzipien und Grundsätze des ersuchten Staates liege. Nur in einem solchen Fall aber sei von dem Grundsatz abzuweichen, dass bei der Zustellung nicht im Einzelnen geprüft werde, ob die Folge einer Zustellung nach Inlandskriterien möglicherweise nicht hinzunehmen wäre. Zwar gehöre der freie Wettbewerb zu den tragenden Grundsätzen der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, diese Wirtschaftsordnung sei aber kein tragender Grundpfeiler der staatlichen Ordnung oder ein unverzichtbarer Bestandteil der Werteordnung des Grundrechtskataloges oder des Menschenrechtsübereinkommens.
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, in den angegriffenen Entscheidungen werde der Schutzbereich der Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber einer Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen unzutreffend bestimmt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewähre die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Dazu gehöre auch die unternehmerische Handlungsfreiheit. Im vorliegenden Fall folge aus den Regelungen über die Rechtshilfe, dass die Zustellung dann Grundrechte verletze, wenn sie geeignet sei, die Hoheitsrechte oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu gefährden, oder eine schwere Beeinträchtigung der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringe. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn durch die Klage und die ihr zugrunde liegende Rechtsgrundlage ausländische Konkurrenz ausgeschaltet werden solle. Da das amerikanische Gesetz, auf dem die Klage vor den Gerichten der Vereinigten Staaten beruhe, gegen einen völkerrechtlichen Vertrag verstoße und dies seitens der Streitbeilegungsorgane der Welthandelsorganisation rechtskräftig festgestellt worden sei, gefährde eine Zustellung die Hoheitsrechte und die Sicherheit der Bundesrepublik. Denn durch die Zustellung werde die völkerrechtliche Haftung der Bundesrepublik, jedenfalls durch die Beihilfe zu einem Völkerrechtsverstoß, ausgelöst.
Art. 3 Abs. 1 GG sei deshalb verletzt, weil die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2000 auf sachfremden Erwägungen beruhe und dadurch objektiv unhaltbar und willkürlich sei. Diese Entscheidung verletze auch das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil sich das Oberlandesgericht nicht in dem erforderlichen Maße mit dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des völkerrechtsfreundlichen Verhaltens deutscher Hoheitsträger und stehen auch im Übrigen im Einklang mit dem Grundgesetz.
1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 80, 137 <152> m.w.N.). Die deutschen Hoheitsträger haben aber durch ihre Auslegung und Anwendung des Art. 13 Abs. 1 HZÜ Rechte der Beschwerdeführerin weder grundsätzlich verkannt noch unverhältnismäßig eingeschränkt.
a) An der Verfassungsmäßigkeit des Haager Zustellungsübereinkommens bestehen, soweit die vorliegende Verfassungsbeschwerde betroffen ist, keine Zweifel. Das Übereinkommen dient wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 91, 335 <339 ff.>). Der deutsche Staat schützt den Bürger, der sich im internationalen Rechtsverkehr bewegt, grundsätzlich nicht vor der Verantwortlichkeit in einer fremden Rechtsordnung.
b) Ob ein durch die Zustellung bewirkter Verstoß gegen das Völkerrecht geeignet ist, deutsche Hoheitsträger aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verpflichten, gemäß dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ von der Zustellung abzusehen, kann im Ergebnis offen bleiben. Es ist aber wegen der Bindung der öffentlichen Gewalt an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Missachtung des Völkerrechts zur Verfassungswidrigkeit einer Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen führen kann, obgleich das Völkerrecht selbst weder in der Form des Völkergewohnheitsrechts über Art. 25 GG noch in der Form völkerrechtlicher Verträge über Art. 59 GG Verfassungsrang genießt. Vorliegend fehlt es aber bereits an einem unmittelbaren Völkerrechtsverstoß deutscher Hoheitsträger. Auch ein Verstoß gegen das Gebot völkerrechtsfreundlichen Verhaltens durch deutsche Hoheitsträger wegen einer indirekten Unterstützung völkerrechtswidrigen Verhaltens der Vereinigten Staaten kommt nicht in Betracht.
c) Die Feststellung der WTO-Rechtswidrigkeit des Anti-Dumping Act 1916 durch das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation entfaltet keine unmittelbare Wirkung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch die im Streitbeilegungsverfahren beschwerdeführende Europäische Gemeinschaft werden von den gegen die Vereinigten Staaten ergangenen Entscheidungen der Streitbeilegungsorgane unmittelbar selbst zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet. Berichte der eingesetzten Panel oder des Berufungsgremiums werden, wenn sie vom Streitbeilegungsgremium angenommen worden sind, inzwischen weitgehend als für die beteiligten Parteien rechtlich verbindlich anerkannt (Stoll/Schorkopf, WTO - Welthandelsordnung und Welthandelsrecht, 2002 Rn. 482; Pauwelyn, Enforcement and Countermeasures in the WTO: Rules are Rules - Towards a more Collective Approach, abgedruckt in: Mavroidis (Hrsg.), The WTO and International Trade Law/Dispute Settlement, 2005, S. 424 <430>).
Ein unmittelbarer Völkerrechtsverstoß durch eine Nicht- oder Schlechtumsetzung einer Streitbeilegungsentscheidung kann aber jedenfalls nur seitens desjenigen Mitglieds der Welthandelsorganisation erfolgen, das als unterlegene Partei durch die Entscheidung zur Änderung seiner Gesetze oder seiner Verwaltungspraxis aufgefordert wird. Auf Dritte, das bedeutet auf andere Mitglieder der Welthandelsorganisation, die dem Streit nicht beigetreten sind, erstreckt sich die rechtliche Bindungswirkung nicht, selbst wenn diese vergleichbare innerstaatliche rechtliche Regelungen erlassen haben sollten.
Die Begrenzung der Bindungswirkung auf eine solche inter partes ergibt sich nicht nur aus allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen, sondern auch aus dem spezifischen, gestuften Verfahren der Streitbeilegung der Welthandelsorganisation. An erster Stelle stehen Konsultationen, die dem rechtsförmlichen Verfahren vorgeschaltet sind. Nur wenn auf diesem Wege keine Einigung zu erzielen ist, wird ein Panel eingesetzt und gelangt das Verfahren in die rechtsförmliche Phase der Streitschlichtung. Der besonders hervorgehobene Zweck, zu möglichst einvernehmlichen Lösungen in konkreten welthandelsrechtlichen Streitfällen zu gelangen, verbietet es, Mitgliedern, mit denen keine Konsultationen erfolgt sind und gegen die kein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet worden ist, zum Gegenstand rechtlicher Bindungswirkung einer gegen einen anderen Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung zu machen.
d) Grundsätze, nach denen sich die Bundesrepublik Deutschland der völkerrechtlichen Haftung aussetzt, weil deutsche Hoheitsträger das Verhalten der Vereinigten Staaten durch eine Klagezustellung im Inland indirekt unterstützen, sind auch deshalb nicht ersichtlich, weil die Vereinigten Staaten einen Ermessensspielraum haben, wie sie den Vorgaben der Welthandelsorganisation nachkommen. Diese Freiheit ergibt sich bereits daraus, dass die Vereinigten Staaten verpflichtet werden, das Gesetz in Übereinstimmung mit den entsprechenden Verträgen zu bringen, nicht aber, es aufzuheben. Selbst wenn eine Analyse des amerikanischen Rechts und des Welthandelsrechts ergeben sollte, dass die Übereinstimmung nur durch Aufhebung des Gesetzes zu erreichen ist, liegt es nicht in der Kompetenz deutscher Hoheitsträger, diese Bewertung vorzunehmen.
Deutsche Hoheitsträger haben aus zweierlei Gründen keinen eigenen Einschätzungs- und Handlungsspielraum bezüglich der Umsetzungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten. Zum einen hat die Bundesrepublik Deutschland ihre Kompetenz in Außenhandelsangelegenheiten gemäß Art. 23 Abs. 1 GG weitgehend an die Europäische Gemeinschaft zur Ausübung übertragen, die nach Art. 133 Abs. 1 EG in diesem Bereich ausschließlich tätig wird. Zum anderen sieht das Verfahren der Streitbeilegung der Welthandelsorganisation vor, dass Versäumnisse bei der Umsetzung durch die verpflichtete Partei nicht durch ein anderes WTO-Mitglied geahndet werden, sondern nur im Wege des formalisierten Verfahrens der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (BGBl 1994 II S. 1749).
aa) Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation. Die Bundesrepublik Deutschland ist zwar selbst auch Mitglied der Welthandelsorganisation, nimmt ihre Rechte in Außenhandelsangelegenheiten aber nicht mehr unmittelbar, sondern nur durch die Europäische Gemeinschaft wahr. Die Organe der Europäischen Gemeinschaft haben aufgrund der Wahrnehmung der Außenhandelskompetenz das Recht, aber auch die Pflicht, die Interessen der von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wahrzunehmen. Zu den damit übernommenen Schutzpflichten gehört auch, dass Verfahren vor dem Streitschlichtungsgremium der Welthandelsorganisation wegen der Unvereinbarkeit nationaler Maßnahmen der Außenhandelspartner der Europäischen Gemeinschaft mit den vertraglichen Verpflichtungen angestrengt werden. Auch für den Fall, dass die Europäische Gemeinschaft in einem Verfahren obsiegt, obliegt ihr die Pflicht, über die Umsetzung der Entscheidung zu wachen und entweder in bilaterale Verhandlungen mit dem Antragsgegner über die Lösung des Handelsstreits einzutreten oder um die Genehmigung von Handelssanktionen im Rahmen des Übereinkommens über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nachzusuchen und diese zu implementieren.
Davon, dass die Europäische Gemeinschaft ihren außenhandelsrechtlichen Fürsorgepflichten gegenüber den Mitgliedstaaten vorliegend nicht nachgekommen sei, kann angesichts der von der Europäischen Gemeinschaft angestrengten Verfahren vor den Streitbeilegungsorganen, der Überwachung der Umsetzung und des erfolgreichen Ersuchens um Sanktionen gegen die Vereinigten Staaten nicht ausgegangen werden. Die Einhaltung der Pflichten der Europäischen Gemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedsstaaten ist auch relevant, wenn man das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland an dem Schutzpflichtenansatz misst, auf den das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. November 2005 Bezug genommen hat (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2005 - 2 BvR 1751/03 -, JURIS). Welche konkreten Pflichten zur Einflussnahme auf zwischenstaatliche Institutionen zum Schutze der Grundrechte ihrer Bürger für die Bundesrepublik Deutschland aus der Übertragung von Hoheitsrechten entstehen, kann offen bleiben. Für ein pflichtwidriges Unterlassen der deutschen Staatsorgane ist bereits deshalb kein Raum, weil die Europäische Gemeinschaft alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Vereinigten Staaten zu einem handelsrechtsgemäßen Verhalten anzuhalten.
bb) Das Streitbeilegungssystem der Welthandelsorganisation bezweckt durch sein formalisiertes Verfahren, dass die Mitgliedsstaaten sich darauf und auf die darin vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten verlassen. Es ist Sinn und Zweck einer Institution wie der Welthandelsorganisation mit ihren förmlichen und ausdifferenzierten Verfahren, einseitige Maßnahmen der Mitgliedsstaaten als Reaktion auf vermeintliche oder festgestellte Verstöße auszuschließen. Völkerrechtsfreundliches Handeln deutscher Hoheitsträger kann folglich, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, allein im Respekt für das Streitbeilegungssystem der Welthandelsorganisation liegen und nicht in einer unilateralen Sanktionierung des Verhaltens der Vereinigten Staaten durch eine Verweigerung der Zustellung der Klage im internationalen Rechtshilfeverkehr.
2. Ebenso wenig verletzt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <14>). Vorliegend setzt sich das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung ausführlich damit auseinander, ob in der Zustellung ein besonders schwerer Eingriff in die tragenden Prinzipien und Grundsätze des ersuchten Staates liegt. Der Schluss, dass protektionistische Maßnahmen von Drittstaaten, selbst wenn sie gegen Völkervertragsrecht verstoßen, die Sicherheit und Ordnung des Inlands nicht gefährden, erscheint vor dem Hintergrund des Willkürverbots sachlich vertretbar.
3. Voraussetzung dafür, dass ein mittelbarer Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt, ist, dass die betreffende Maßnahme in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfGE 70, 191 <214>; 81, 108 <121>). Vorliegend sind die Entscheidungen über die Zustellung der ausländischen Klage an die Beschwerdeführerin zwar eine mittelbare Folge ihrer beruflichen Betätigung im Ausland, es fehlt aber an der berufsregelnden Tendenz.
4. Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG erfasst zwar auch das Recht auf angemessene Kenntnisnahme und Berücksichtigung. Das Recht auf rechtliches Gehör schützt aber regelmäßig nicht davor, dass das Gericht den tatsächlichen Umständen entweder nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>) oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>). Vielmehr setzt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG eine gewisse Evidenz der Gehörsverweigerung voraus; es müssen besondere Umstände gegeben sein, aus denen hervorgeht, dass das Vorbringen der Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden ist oder ersichtlich nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 27, 248 <251 f.>; 47, 182, <187 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Solche besonderen Umstände sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auch zu der völkerrechtlichen Fragestellung des Verfahrens auseinandergesetzt und ist lediglich zu einem anderen rechtlichen Ergebnis gelangt.
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.