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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 247/05 vom 29.9.2006, Absatz-Nr. (1 - 39), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060929_1bvr024705.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 7.04 -, |
| b) | das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2003 - OVG 3 B 11.96 -, |
| c) | den Bescheid der Treuhandanstalt Berlin vom 14. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Treuhandanstalt vom 28. August 1992 - SV 4/W V/137-2/92/To/Co - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtliche Zuordnung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsanteilen einer GmbH zur Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) aufgrund von Treuhandvereinbarungen der Gesellschafter. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die von ihr an der Ost-Berliner Außenhandelsfirma N. Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: N. GmbH) gehaltenen Geschäftsanteile durch Bescheid der Treuhandanstalt (jetzt: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Vermögen der SED unter treuhänderische Verwaltung gestellt wurden. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Beschwerdeführerin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den von ihr mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen erreichen wollte, wurde durch Beschluss vom 3. Mai 2005 abgelehnt.
1. Die 1951 im Ostteil Berlins gegründete N. GmbH war bis 1989 im Wesentlichen im Bereich des Außenhandels der Deutschen Demokratischen Republik mit Österreich tätig. Zunächst vermittelte sie Geschäfte zwischen den Außenhandelsbetrieben der Deutschen Demokratischen Republik und österreichischen Unternehmen. Ab Mitte der 70er Jahre übernahm sie auch selbständig die Vertretung größerer österreichischer Unternehmen; sie war ferner Vertreterin des Schweizer Chemie-Unternehmens C. 1974 wurde die Beschwerdeführerin zur weiteren Geschäftsführerin der N. GmbH bestellt. Sie übernahm 1978 und 1983 die Geschäftsanteile an der N. GmbH und war seitdem alleinige Gesellschafterin.
2. Mit Bescheid vom 14. Januar 1992 stellte die Treuhandanstalt Berlin gemäß § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen Parteiengesetz - der Deutschen Demokratischen Republik (in der Fassung des Gesetzes vom 31. Mai 1990, GBl I S. 275) in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) fest, dass die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsanteile an der N. GmbH der treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt unterlägen, und bestimmte, dass die Beschwerdeführerin vor jeder Ausübung der Gesellschafterrechte an der N. GmbH ihre vorherige Zustimmung einholen müsse.
Am 19. Februar 1992 erklärte die Beschwerdeführerin an Eides statt und in Übereinstimmung mit der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ), dass sie die Geschäftsanteile an der N. GmbH treuhänderisch für die KPÖ halte.
Mit Urteil vom 12. Dezember 1996 gab das Verwaltungsgericht der Klage gegen den genannten Bescheid nach umfangreicher Beweisaufnahme im Wesentlichen statt. Im Berufungsverfahren änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil teilweise ab und wies die Klage in vollem Umfang ab. Zuvor hatte es einen Beweisantrag der Beschwerdeführerin zum Themenkomplex des Verhältnisses des Notariats G. zur SED mit der Begründung abgelehnt, es gehe nicht von einer rechtsgeschäftlichen Vertretung der Zentrag/SED durch Dr. G. aus, weswegen die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung nicht erheblich seien.
Zur Begründung der Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht aus, die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsanteile an der N. GmbH hätten am 7. Oktober 1989 zum Vermögen einer Partei der Deutschen Demokratischen Republik gehört. Geschäftsanteile an einer GmbH unterlägen bereits dann der treuhänderischen Verwaltung im Sinne von § 20 b PartG-DDR, wenn ein sie betreffender Treuhandvertrag wirksam zustande gekommen sei. Für beide von der Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsanteile sei jeweils ein solcher Treuhandvertrag zwischen ihr und der der SED unterstehenden Zentrag zustande gekommen. Der erste, 1978 übernommene Geschäftsanteil sei durch die am 16. März 1978 abgegebene Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag Gegenstand eines wirksamen Treuhandvertrages geworden. Der Treuhanderklärung sei ein entsprechendes konkludentes Angebot der Zentrag/SED vorausgegangen. Dr. G., der beurkundende Notar, habe dabei als Bote der Zentrag/SED fungiert. Das Auftreten als Bote sei möglich gewesen, weil die Notarin I. G., als deren Vertreter Dr. G. tätig geworden sei, die Rechtsanwältin und Notarin gewesen sei, mit der die Zentrag/SED neben anderen vorzugsweise zusammengearbeitet habe und der insoweit eine besondere Funktion zugekommen sei.
Selbst wenn Dr. G. nicht als Bote der Zentrag/SED fungiert hätte, ergebe sich die Forderung der Zentrag/SED nach Abgabe einer Treuhanderklärung aus dem Umstand, dass der damalige Alleingesellschafter der N. GmbH und inzwischen verstorbene H. einen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000 M auf Weisung der Zentrag/SED an die Beschwerdeführerin abgetreten habe. Aus dieser Weisung der Zentrag/SED gegenüber H., den Geschäftsanteil an die Beschwerdeführerin abzutreten, gehe hervor, dass es ein an diese gerichtetes konkludentes Verlangen auf Abgabe einer Treuhanderklärung gegeben habe. Denn die Auswahl der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin habe in der berechtigten Erwartung erfolgen müssen, diese werde eine Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag unterschreiben, weil die Zentrag/SED nur so auch weiterhin ihre Rechte an der N. GmbH als einer SED-Firma habe sichern können.
Im Hinblick darauf, dass das Angebot der Zentrag/SED in der Form des konkludenten Verlangens auf Abgabe einer Treuhanderklärung feststehe und die Beschwerdeführerin als dessen Adressatin mit ihrer notariellen Erklärung vom 16. März 1978 ein gewichtiges Indiz dafür geliefert habe, sei es nicht erforderlich gewesen, aufzuklären, wer genau das Verlangen geäußert habe. Denn der Treuhandvertrag sei nicht zwischen der Beschwerdeführerin und einer einzelnen Person, sondern zwischen ihr und der Zentrag/SED zustande gekommen.
Für den zweiten, 1983 übernommenen Geschäftsanteil habe die am 25. Mai 1983 zugunsten der N. GmbH abgegebene Treuhanderklärung der Beschwerdeführerin bewirkt, dass zwischen ihr und der N. GmbH ein wirksamer Treuhandvertrag zustande gekommen sei. Auch dieser Geschäftsanteil gehöre nach dem einschlägigen Gesellschaftsrecht letztlich zum Vermögen der SED.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang etwaige tatsächliche Anhaltspunkte auf eine Zugehörigkeit der N. GmbH zur KPÖ beziehungsweise deren behaupteten Wirtschaftsapparat hinzuweisen schienen. Hierzu gehörten insbesondere die weiteren vom Verwaltungsgericht festgestellten beziehungsweise von den Beteiligten dargelegten Umstände, die die Geschäftstätigkeit der N. GmbH, ihre Behandlung durch offizielle Stellen der Deutschen Demokratischen Republik sowie ihr Verhältnis zur KPÖ beträfen. Selbst diese Vorgänge und Dokumente, die den Anschein erweckten, es habe sich bei der N. GmbH um eine KPÖ-Firma gehandelt, passten zu ihrer festgestellten SED-Anbindung, weil es sich wie dargestellt bei der N. GmbH um eine als KPÖ-Unternehmen getarnte Firma der SED gehandelt habe.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, in der sie unter anderem rügte, dass die Botenstellung des Notars zu keinem Zeitpunkt im Verfahren thematisiert worden sei und dass Auswahl und Gewichtung der herangezogenen Beweismittel selektiv und willkürlich gewesen seien, wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. Oktober 2004 zurück.
Die Entscheidung lasse im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte Botenstellung des Notars keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs erkennen. Der Prozessstoff habe sich für die Beschwerdeführerin erkennbar auf die Bedeutung der Stellung des Notariats als "Vertrauensnotariat" für das Zustandekommen eines Treuhandvertrages erstreckt. Da das Berufungsgericht nicht von einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Notars Dr. G. für die Zentrag/SED ausgegangen sei, wie sich aus dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss ergebe, sei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass eine besondere Stellung des Notariats für die Frage des Zustandekommens eines Treuhandvertrages unter einem anderen Aspekt von Bedeutung hätte sein können. Die Bedeutung der Frage, ob Dr. G. im Auftrag und auf Veranlassung der Zentrag/SED gehandelt habe, als er die von ihm entworfene Treuhanderklärung der Beschwerdeführerin zur Unterschrift vorgelegt habe, habe deshalb für das Zustandekommen eines Treuhandvertrages auf der Hand gelegen.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren sowie unter Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen für den ersten und den zweiten Rechtszug auf je 126.500.000 EUR fest.
Der Streitwert sei nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Antrag habe sich gegen die Feststellung der Unter-Treuhand-Stellung der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin an der N. GmbH gerichtet. Diese bewirke die treuhänderische Verwaltung der Geschäftsanteile, nicht hingegen deren endgültigen Verlust. Den Wert des danach maßgeblichen Verlustes der Verwaltungsbefugnis über die Geschäftsanteile veranschlage das Gericht aufgrund des ihm zustehenden Ermessens auf 50 vom Hundert des Wertes der Geschäftsanteile. Das Gesellschaftsvermögen der N. GmbH sei unter Einbezug ihrer Tochterfirma T. GmbH auf 253.000.000 EUR zu veranschlagen.
Eine gegen die Streitwertfestsetzung erhobene Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin, in der sie die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung der von ihr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens dargelegten Vermögenslage der N. GmbH rügte, wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.
Die Verfahrensbeteiligten seien ausdrücklich gebeten worden, zum Streitwert für das Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. Daher könne von einer Versagung rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Für die Streitwertbemessung sei der Wert der Gesellschaftsanteile erheblich gewesen. Verteidige ein Treuhänder gegenüber einem belastenden Verwaltungsakt eine nach außen bestehende Rechtsbefugnis, so werde der Wert nicht durch interne Bindungen gegenüber einem Treugeber beeinflusst.
3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.
Die Botenstellung des Notars Dr. G. sei weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren von den Parteien zum Prozessvortrag gemacht worden. Das Berufungsgericht erkenne der Botenstellung aber zentrale Bedeutung für die Entscheidung zu, ohne sie zuvor in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht mit den Prozessbeteiligten zu erörtern. Dies verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Bei der Ablehnung ihres Beweisantrages habe das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verletzt. Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die Begründung des Beschlusses sei nicht irreführend gewesen, weil sie daraus habe schließen können, dass das Berufungsgericht nicht von einer rechtsgeschäftlichen Vertretung ausgehen werde, aber die Annahme einer Botenstellung des Notarvertreters nicht ausschließe, überspanne die Anforderungen an die Beteiligten. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass es dem Berufungsgericht ein Leichtes gewesen wäre, die Ablehnung des Beweisantrages mit einem klarstellenden Zusatz zu versehen.
Das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, dass es bei der Feststellung eines Treuhandvertrages wesentliches Vorbringen nicht erwogen habe. Dieses habe darin bestanden, dass sie mit den Treuhanderklärungen zugunsten der Zentrag keinen entsprechenden Treuhandvertrag habe abschließen wollen, dass sie ihre Geschäftsanteile an der N. GmbH als Treuhänderin für die KPÖ gehalten habe und dass ein Treuhandverhältnis mit der Zentrag oder SED niemals praktiziert worden sei, sondern durchweg ein solches mit der KPÖ. Die pauschale Würdigung aller von ihr im Einzelnen aufgeführten Umstände dahingehend, dass sie zu der vom Oberverwaltungsgericht "festgestellten SED-Anbindung" passten, weil es sich "bei der N. GmbH um eine als KPÖ-Unternehmen getarnte Firma der SED" handele, verletze in verfassungswidriger Weise ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes verstoße im Hinblick auf die Kostenfolgen gegen den aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitenden Justizgewährungsanspruch. Allein die Summe der Kostenerstattungsansprüche der Prozessvertreter der Gegenseite aus dem verwaltungsprozessualen Hauptsacheverfahren belaufe sich auf knapp sechs Millionen Euro; hinzu kämen Gerichtskosten von mehreren Millionen Euro. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Festsetzung die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin fehlerhaft bestimmt, indem es zentrale Umstände ausgeblendet habe. Sie habe bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die Geschäftsanteile nicht für sich selbst, sondern als Treuhänderin der KPÖ zu halten. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei es also ausschließlich um die Frage gegangen, wem sie als Treuhänderin verpflichtet sei, der KPÖ oder dem SED-Unternehmen Zentrag. Zu keinem Zeitpunkt habe sie geltend gemacht, eigene Rechte am Treugut zu haben. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin werde daher nicht durch die Verteidigung der formalen Stellung als Vollrechtsinhaberin bestimmt; letztlich werde dieses Interesse ausschließlich durch ihre dienstliche Verpflichtung als Treuhänderin bestimmt. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass das Vermögen der N. GmbH zum Zeitpunkt der Unter-Treuhand-Stellung der Geschäftsanteile bereits selbst unter treuhänderischer Verwaltung gestanden habe; der Wert der Geschäftsanteile sei daher nicht mehr identisch mit dem Wert des Gesellschaftsvermögens gewesen.
Die Gegenstandswertfestsetzung sei außerdem unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erfolgt. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Darlegungen der Beklagten zum Gegenstandswert seien "unwidersprochen" geblieben, sei evident falsch. Sie habe im Rahmen des Verwaltungsprozesses sehr differenziert zur wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits vorgetragen, zuletzt gegenüber dem Oberverwaltungsgericht. Diese Darlegungen belegten, dass ein Großteil der Vermögenswerte, die die N. GmbH gehalten habe, nicht das Ergebnis ihrer eigenen Geschäftstätigkeit gewesen sei. Die Guthaben beruhten vielmehr auf Zahlungen anderer Unternehmen des KPÖ-Wirtschaftsapparates, die sich der Konten der N. GmbH bedienten. Dementsprechend seien diese Vermögenswerte mit Herausgabeansprüchen belastet gewesen und hätten bei der Streitwertbestimmung wirtschaftlich nicht der N. GmbH zugerechnet werden dürfen. Im Hinblick auf diesen Sachvortrag habe sie davon abgesehen, zum letzten Schriftsatz der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut vorzutragen.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Gegnerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
1. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso geklärt wie diejenigen an die Durchführung eines fairen Gerichtsverfahrens und einer willkürfreien Entscheidungsfindung (zum rechtlichen Gehör: BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135 <143 f.>; 86, 133 <144 f.>; 96, 205 <216 f.>; zum fairen Verfahren: BVerfGE 64, 135 <145>; 78, 123 <126>; zum Verbot richterlicher Willkür: BVerfGE 74, 102 <127>; 81, 132 <137>; 87, 273 <278 f.>).
2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 oder Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
a) Soweit die Beschwerdeführerin die Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darauf stützt, dass die Botenstellung des Notarvertreters Dr. G. im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht weder erörtert noch hierzu ein Hinweis nach § 86 VwGO erteilt worden sei, geht die Rüge fehl.
aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips für das gerichtliche Verfahren, dass der Einzelne vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen soll, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210, 211 f.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>).
Grundsätzlich muss ein Verfahrensbeteiligter alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 <144 f.>). In besonderen Fällen allerdings kann es geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht durch eindeutig formulierte Hinweise seine Rechtsauffassung zu erkennen gibt und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser abrückt, sodass den Prozessbeteiligten kein Vortrag zur gewandelten Rechtsauffassung mehr möglich ist (vgl. BVerfGE 108, 341 <346 f.>).
bb) Nach diesem Maßstab sind vorliegend verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der Begründung, mit der das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, nicht zwingend der Hinweis zu entnehmen, dass eine Botenstellung des Notars Dr. G. nicht entscheidungserheblich sei; dies wäre aber für die Begründung eines Vertrauenstatbestandes notwendig gewesen. Vielmehr bezog sich die Begründung dem Wortlaut nach allein auf die rechtsgeschäftliche Vertretung der Zentrag/SED durch den Notar. Sie kann damit allenfalls weil ein Hinweis auf weitere daneben denkbare rechtliche Konstellationen fehlte mehrdeutig gewesen sein. Dies reicht jedoch für die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes, den das Gericht vor einer Abweichung im Urteil erst durch einen Hinweis hätte beseitigen müssen, nicht aus.
b) Für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen ist auch insoweit nichts ersichtlich, als die Beschwerdeführerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen, nämlich ihre Ausführungen zu den Treuhanderklärungen übergangen. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit den Treuhanderklärungen zugunsten der Zentrag keinen Treuhandvertrag abschließen wollen, sondern ihre Geschäftsanteile an der N. GmbH in Wahrheit als Treuhänderin der KPÖ gehalten, im Urteil vergleichsweise kurz eingegangen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Fachgericht indessen nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 96, 205 <216>; stRspr), nicht hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG Schutz dagegen, dass gerichtliche Entscheidungen nur knapp begründet werden.
Vorliegend hat das Oberverwaltungsgericht sich sehr ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Scheingeschäft befasst. Mit der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin setzt sich das Oberverwaltungsgericht ebenfalls, wenn auch nicht vergleichbar intensiv auseinander. Für eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist danach nichts ersichtlich. Auf die Frage, ob das - geschlossene - Treuhandverhältnis mit der SED oder auch eines mit der KPÖ jemals durch entsprechende Gewinnabführung und Geldflüsse praktiziert worden war, kam es nach dem rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts nicht an, da hiernach allein entscheidend für die Begründung des Treuhandverhältnisses - mit der Folge der wirtschaftlichen Zurechnung des Vermögens zum Treugeber - der Abschluss eines entsprechenden Treuhandvertrages war.
c) Die Streitwertfestsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht verstößt ebenfalls nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführerin.
aa) Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch liegen nicht vor. Für den Verwaltungsrechtsstreit ergeben sich die Grundsätze über den ungehinderten Zugang zu den Gerichten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 58, 1 <40>). Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>). Die in Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Hieraus ergibt sich, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Prozessordnung den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren dürfen (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 74, 228 <234>; 110, 339 <342>; stRspr). Insbesondere dürfen sich Gebührenregelungen nicht tatsächlich so auswirken, dass sie tendenziell dazu führen, den Rechtsschutz vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfGE 50, 217 <230 f.>). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten kann aber nicht nur vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt. Vielmehr kann sich die Beschreitung des Rechtsweges auch dann als praktisch unmöglich erweisen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 <346 f.>).
Die Beschwerdeführerin hat weder substantiiert dargelegt, dass die aus der Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts resultierenden Gebührenforderungen ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überstiegen, noch, dass das Kostenrisiko im vorliegenden Fall zu dem von ihr wirtschaftlich angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehe. Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt es bereits an jeder Darlegung ihrer Vermögenssituation; außerdem ist zu berücksichtigen, dass sie als Treuhänderin aus dem dem Treuhandverhältnis zugrunde liegenden Auftragsverhältnis nach §§ 667, 670 BGB einen Aufwandsentschädigungsanspruch gegen den Auftraggeber (vgl. Liebich/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft, 2. Aufl. 1983, S. 72 und 94; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, 1973, S. 153 f.; Lenders, Treuhand am Gesellschaftsanteil, 2004, S. 14) nach ihrer Darstellung die KPÖ erwirbt, der auch die zur Verteidigung des Treuguts vor dem Zugriff Dritter notwendigen Prozesskosten umfasst (vgl. Liebich/Mathews, a.a.O., S. 163).
Die von der Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung, die Höhe des festgesetzten Streitwerts stehe zu dem von ihr verfolgten wirtschaftlichen Interesse außer Verhältnis, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass sie den Rechtsstreit nur als Treuhänderin geführt habe, trifft schon im Tatsächlichen nicht zu. Durch die notariell beurkundete Abtretung der Geschäftsanteile ist die Beschwerdeführerin deren Eigentümerin geworden; davon gehen Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht aus, und dem widerspricht die Beschwerdeführerin auch nicht. Daraus folgt aber zugleich, dass der Treuhänder im Prozess um die Abwehr von Zugriffen Dritter auf das Treugut im eigenen Namen Interessen des Treugebers verfolgt. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass bei der Bestimmung des Interesses der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügungsbeschränkung die wirtschaftlichen Interessen des Treugebers, die sie im eigenen Namen geltend macht, miteinbezogen werden.
bb) Es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe nur deshalb das von der Beklagten im Hinblick auf die Streitwertbestimmung vorgelegte Zahlenwerk zum Vermögen der N. GmbH als nicht bestritten gewürdigt, weil es ihren Prozessvortrag übergangen habe, vermag den gerügten Gehörsverstoß nicht zu begründen. Denn die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe das Zahlenwerk der Beklagten in deren Schriftsatz vom 21. Juni 2004 prozessual nicht wirksam bestritten, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat bereits nach eigener Darstellung lediglich im Rahmen der Revisionsrüge zu "schwarzen Devisenbeträgen auf geheimen Konten" auf Schriftsätze des erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen, aus denen sich das der N. GmbH zuzurechnende Vermögen im Einzelnen ergeben solle. Das ersetzt einen geordneten Vortrag zu dem für die Streitwertbestimmung relevanten Vermögen der N. GmbH nicht. Ein substantiierter Vortrag findet sich auch nicht in dem späteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin an das Oberverwaltungsgericht. Aus dem vollständigen Schweigen der Beschwerdeführerin auf die Vorlage des Zahlenwerks der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 21. Juni 2004 und dem Verstreichenlassen der Gelegenheit zur Stellungnahme durfte das Bundesverwaltungsgericht daher schließen, der dort enthaltene Vortrag werde nicht bestritten.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).