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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 690/03 vom 18.10.2007, Absatz-Nr. (1 - 11), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071018_1bvr069003.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 06. März 2003 - B 4 RA 173/02 B -, |
| b) | das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2002 - L 4 RA 55/02 -, |
| c) | das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Januar 1997 - S 14 An 632/96 -, |
| d) | den zugrunde liegenden Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. Dezember 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 1996 - 49 260430 S 027 4000 SG - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Steiner,
Gaier,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften. Konkret geht es um die Berechnung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrages und seine Dynamisierung.
Der 1930 geborene Beschwerdeführer war in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund einer Tätigkeit als ordentlicher Professor in das zusätzliche Altersversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen. Im Rahmen der Rentenberechnung wurde der auf 90 vom Hundert des letzten Nettoeinkommens begrenzte besitzgeschützte Zahlbetrag fortlaufend gemäß den Anpassungen des aktuellen Rentenwerts dynamisiert.
Mit seinem Begehren einer Dynamisierung des um 6,84 vom Hundert zu erhöhenden besitzgeschützten Zahlbetrags ohne Begrenzung auf 90 vom Hundert des letzten Nettoeinkommens aufgrund der Anpassungen des aktuellen Rentenwerts (Ost) hatte der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Rechtsweg keinen Erfolg. Zuletzt wies das Bundessozialgericht seine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die sein Begehren zurückweisenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen und macht eine Verletzung seiner Grundrechte geltend.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann.
1. Hinsichtlich der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2006 (1 BvR 799/98 – im Internet verfügbar unter http://www.bundesverfassungsgericht.de) verwiesen.
2. a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Begrenzung des besitzgeschützten Zahlbetrags auf 90 vom Hundert des letzten Nettoeinkommens wendet, handelt es sich um eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen sind. Die Feststellung von Tatsachen, die Auslegung des materiellen und formellen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>). Dem Bundesverfassungsgericht kommt nicht die Aufgabe zu, "richtiger" als die Fachgerichte zu urteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 m.w.N.).
b) Die Verfassungsbeschwerde zeigt keine substanziellen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSGE 77, 65; 90, 42) für rechtmäßig befundene Begrenzung des besitzgeschützten Zahlbetrags auf 90 vom Hundert des letzten durchschnittlichen Nettoeinkommens auf.
Bereits das Recht der Zusatzversorgungsordnungen in der Deutschen Demokratischen Republik kannte Bestimmungen, wonach die zusätzliche Altersversorgung und die gleichartige Rente der Sozialversicherung zusammen 90 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes nicht übersteigen dürfen (vgl. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen <Versorgungsordnung> vom 27. Mai 1976, GBl I S. 253; ähnlich § 5 Abs. 2 Satz 1 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen <Versorgungsanordnung> vom 2. Mai 1988 - nicht veröffentlicht; § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens vom 20. April 1988 - nicht veröffentlicht). Auch § 8 Buchstabe a und § 9 Abs. 2 der hier maßgeblichen Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl S. 675) sah entsprechende Rentenbegrenzungen vor. Vor allem enthielten § 24 Abs. 3 Buchstabe b und § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen – Rentenangleichungsgesetz – vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495; ber. S. 1457) die Feststellung einer Obergrenze bei der Überführung entsprechender Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung.
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundessozialgericht die Grundlage für die Begrenzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesamtrentenanspruchs der Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 Nr. 1 der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) über den Abbau überhöhter Leistungen in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Buchstabe b und § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Rentenangleichungsgesetzes entnimmt. Es hat sich dabei maßgeblich von der Vorstellung leiten lassen, dass eine solche Auslegung des Einigungsvertrages dem Sicherungsziel des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entspricht und damit zur Herstellung der Rechtseinheit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beiträgt (vgl. auch BVerfGE 112, 368 <402>). Begrenzt aber der Einigungsvertrag selbst die Höhe des Gesamtrentenanspruchs, so konnte ein weitergehender Anspruch von vornherein nicht als Eigentumsrecht im Sinne von Art. 14 GG erwachsen (vgl. BVerfGE 100, 1 <37>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.