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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2364/03 vom 13.11.2006, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061113_2bvr236403.html
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hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
und die Richter Di Fabio,
Landau
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.