Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 868/03 vom 5.12.2006, Absatz-Nr. (1 - 25), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061205_2bvr086803.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen a) | den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2003 - 1 LA 79/03 -, |
| b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 10. Februar 2003 5 A 610/01 |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen statthafter Beweiserhebung und Beweisverwertung im Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DRK) und 2001 nach Deutschland eingereist. Zur Begründung seines Asylantrags gab er an, dass er beim kongolesischen Geheimdienst ANR gearbeitet habe. Nach der Flucht eines durch den ANR festgenommenen Agenten sei er ins Blickfeld der Untersuchungen geraten und verhaftet worden. Sein Kommandant habe ihm jedoch die Flucht ermöglicht. Im Falle einer Rückkehr müsse er befürchten, wegen Verrats mit dem Tode bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer legte seine Geburtsurkunde und einen Dienstausweis in Kopie vor.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mangels nachvollziehbaren Reiseweges den Asylantrag ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der DRK fest; der Beschwerdeführer habe ein Verfolgungsschicksal glaubhaft geschildert.
|
In der mündlichen Verhandlung verkündete das Verwaltungsgericht den Beschluss, Beweis zu erheben über die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen durch Einholung einer Auskunft und ggf. weitere Ermittlungen des Auswärtigen Amtes im Heimatland des Beschwerdeführers. Hiergegen erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage mit der Begründung, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unschlüssig und vage. Der Beschwerdeführer trat dem entgegen und regte an, zur Echtheit des vorgelegten Dienstausweises eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen. |
|
Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, dass die Auskunft unverwertbar und ohne Beweiswert sei, da sie auf Angaben der Sicherheitskräfte des Verfolgerstaates beruhe. Die Anfrage des Auswärtigen Amtes habe darüber hinaus einen neuen Gefährdungstatbestand geschaffen. Dem Geheimdienst seien Beweise für die Desertion und den Verrat von Staatsgeheimnissen geliefert worden. Allein der damit einhergehende Vorwurf des Landesverrats bringe ihn in Todesgefahr. Das Auswärtige Amt teilte in seiner Auskunft mit, dass es sich bei dem vorgelegten Dienstausweis nicht um ein echtes Dokument handele. Es seien mehrere, im Einzelnen aufgezählte Fälschungsmerkmale enthalten. Nach Auskunft des zuständigen Personalsachbearbeiters der örtlichen ANR-Dienststelle sei der Beschwerdeführer in dieser Dienststelle niemals beschäftigt gewesen und dort auch nicht bekannt. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei authentisch. Die vom Beschwerdeführer angegebene letzte Wohnanschrift sei falsch. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr wegen Desertion aus dem ANR bestraft zu werden, sei angesichts des Ermittlungsergebnisses gegenstandslos. |
|
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wurde geltend gemacht, dass unverwertbare Auskünfte des Verfolgerstaates zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden seien. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts bedeute insoweit auch eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Anonymität des Beschwerdeführers sei nicht geschützt, sondern seine Identität dem Geheimdienst mit allen Angaben zur Person und sogar mit Foto offenbart worden. Die Angaben des Geheimdienstes hätten unabhängig davon auch keinen Beweiswert. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Mit Urteil vom 10. Februar 2003 gab das Verwaltungsgericht der Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten statt und hob den angefochtenen Bescheid zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Aufgrund der eingeholten Auskunft werde davon ausgegangen, dass der Dienstausweis eine "Totalfälschung" darstelle. Die Kammer habe keinen Zweifel, dass das Asylvorbringen frei erfunden sei. Diese Einschätzung gelte auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Das Auswärtige Amt ermittle vor Ort grundsätzlich durch erfahrene Vertrauenspersonen, die ihre Identität und den Grund ihres Auskunftsbegehrens nicht zu erkennen gäben. Danach werde davon ausgegangen, dass den Sicherheitsbehörden die näheren Umstände des Auskunftsersuchens - insbesondere dass sich der Beschwerdeführer derzeit als Asylbewerber in Deutschland aufhalte mit der Behauptung, er sei Mitarbeiter des ANR gewesen - nicht bekannt geworden seien. Den Befürchtungen des Beschwerdeführers, infolge der Befragungen der Sicherheitskräfte nunmehr gefährdet zu sein, könne nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass durch Bestechung nahezu jedes Dokument erhältlich sei, rechtfertige vielmehr die Annahme, dass die Sicherheitsdienste selbst bei einer Registrierung des Namens des Beschwerdeführers lediglich unterstellten, dass dieser einen Asylantrag mit dem durch Bestechung erlangten Dokument im Ausland zu untermauern versucht habe. Das gebe ihnen jedoch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr politischer Verfolgung auszusetzen. |
|
Mit der Verfassungsbeschwerde wird geltend gemacht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werde, die an hinreichend verlässliche Ermittlungen zum Tatbestand der politischen Verfolgung zu stellen seien. Das Urteil beruhe darauf, dass der vorgelegte Mitgliedsausweis eine Fälschung sein solle, und überschreite die Grenze zur Willkür. Die maßgeblich herangezogene Auskunft beruhe auf der direkten Befragung von Angehörigen des kongolesischen Geheimdienstes. Es liege in der Natur der Sache, dass eine solche Befragung unzulässig sei, da hierdurch neue Gefährdungstatbestände geschaffen würden. Keinesfalls hätten solche Auskünfte Beweiskraft für verfolgungsbegründende Umstände; ansonsten werde das Asylverfahren ad absurdum geführt. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts gehe an der Sache vorbei. Zugrundezulegen sei das vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungsschicksal, wonach er als desertierter Angehöriger des Geheimdienstes existenziell gefährdet sei. Mit Beschluss vom 23. April 2003 lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag ab: Soweit der Beschwerdeführer unter dem Vorwand der Verfahrensrüge die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreife, sei dies kein taugliches Antragsvorbringen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liege nicht vor. Es sei erkennbar gewesen, von welchen Annahmen das Gericht möglicherweise ausgehen werde. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts entspreche zudem der Rechtsprechung des Senats und dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Danach unterschieden kongolesische Behörden sehr wohl zwischen Äußerungen, die als Ausdruck ernstlicher Gegnerschaft gegen das Regime Kabilas aufzufassen seien, und solchen, mit denen ein Kongolese in Deutschland sein andernfalls weniger erfolgversprechendes Asylbegehren zu untermauern versuche. Letzteres werde nicht zum Anlass für politisch motivierte Verfolgung genommen. Nachdem die Untersuchung des vorgelegten Dienstausweises aus einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten dessen Unechtheit erwiesen habe, bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, kongolesische Behörden würden die Kenntnis von den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren zum Anlass politischer Verfolgung nehmen. Das Zulassungsvorbringen zeige auch keine grundsätzliche Bedeutung auf, vielmehr komme es in den aufgeworfenen Fragen auf die Umstände des Einzelfalles an. II.Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die angegriffenen Entscheidungen lassen eine Verletzung der als verletzt gerügten Bestimmungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen. 1. Im Asylverfahren werden im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Entscheidung für die existenziellen Rechte des Einzelnen an die Sachverhaltsaufklärung besonders strenge Anforderungen gestellt. Es gilt das Gebot der vollständigen und objektiven Sachaufklärung. Dadurch soll eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der asylrelevanten Situation im Verfolgerstaat geschaffen und damit zugleich der Gefahr unterschiedlicher Verfolgungsprognosen zur gleichen Frage durch verschiedene Tatsachengerichte soweit wie möglich entgegengewirkt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 -, BVerwGE 85, 92 <95> m.w.N.). Die Erstellung der erforderlichen Verfolgungsprognose erfordert eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung der tatsächlichen Grundlagen. Die tatrichterlichen Ermittlungen müssen einen hinreichenden Grad an Verlässlichkeit aufweisen und dem Umfang nach zureichend sein (BVerfGE 76, 143 <162>). Die Beweiswürdigung muss nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht grundsätzlich etwas dagegen einzuwenden, dass unter Wahrung schutzwürdiger Belange des Asylbewerbers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch Ermittlungen im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse daran, vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen auf ihre Echtheit überprüfen und dazu auf nur im Herkunftsland gewinnbare Erkenntnisse zurückgreifen zu können. Verfassungsrecht gebietet es nicht, dass eine Beweiserhebung im möglichen Verfolgerstaat unter allen Umständen unterbleibt (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. August 2003 - 1 B 457.02 , Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 74, und vom 2. August 2000 9 B 210.00 , Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 61). Unzulässig sind allerdings Beweiserhebungen, die, beispielsweise wegen verfolgungsauslösender oder -verschärfender Wirkungen der Beweiserhebung aufgrund unzureichender Vorkehrungen zum Schutz des Betroffenen, unverhältnismäßig in dessen Grundrechte eingreifen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 - 2 BvR 1899/04 -, NVwZ 2005, S. 681 <682 f.>). 2. Das Auswärtige Amt führt nach eigener Aussage Ermittlungen in Asylangelegenheiten in der DRK grundsätzlich über erfahrene Mitglieder bekannter Menschenrechtsorganisationen mit Sitz in der DRK sowie kongolesische Vertrauenspersonen mit juristischer Ausbildung unter der Leitung der zuständigen Mitarbeiter der Botschaft Kinshasa durch. Diese geben ihre Identität sowie den Grund ihres Auskunftsbegehrens nicht zu erkennen. Staatliche Stellen auf lokaler Basis werden grundsätzlich nur für Auskünfte allgemeiner Natur zu Rate gezogen (vgl. hierzu beispielsweise die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hannover vom 7. März 2001 - Gz. 514-516.80/37273 - und an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 5. April 2000 - Gz. 514-516.80/35895). Die konkret erteilte Auskunft zeigt allerdings, dass unter Preisgabe der Identität des Beschwerdeführers unmittelbar beim kongolesischen Geheimdienst, d. h. bei derjenigen Behörde, von der der Beschwerdeführer verfolgt zu werden geltend machte, nachgefragt wurde. Das Auswärtige Amt teilt mit, dass nach Auskunft des zuständigen Personalsachbearbeiters der örtlichen ANR-Dienststelle der Beschwerdeführer in dieser Dienststelle niemals beschäftigt gewesen und dort auch nicht bekannt sei. Das Auskunftsbegehren war insoweit unmittelbar auf die Person des Beschwerdeführers zugeschnitten; es wurde offensichtlich gezielt unter Namensnennung nach ihm gefragt. Ein solches Vorgehen begegnet erheblichen Bedenken; denn es bringt den Flüchtling unmittelbar in das Blickfeld der möglichen Verfolgungsbehörden. Die Frage, ob eine Beweiserhebung, die unter Einschaltung der potentiellen Verfolgerbehörden erfolgt, geeignet ist, die Gefahr der politischen Verfolgung zu verschärfen oder gar zu begründen, kann aber nicht unabhängig von der konkreten Fallgestaltung beantwortet werden. 3. Eine möglicherweise entscheidungserhebliche Verfassungsverletzung im konkreten Fall zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Ohne Verfassungsverstoß legen sowohl Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht ihrer Entscheidung maßgeblich und selbständig tragend die bezüglich der Fälschungsmerkmale des Dienstausweises erteilte Auskunft zugrunde. Auch die Verfassungsbeschwerde geht davon aus, dass die Entscheidung auf den dort genannten Fälschungsmerkmalen beruht. Insoweit begegnet die Sachverhaltswürdigung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die insoweit getroffenen formalen Feststellungen sind allgemeiner Natur und nicht auf die Person des Beschwerdeführers zugeschnitten. Sie sind selbständig gegenüber den Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers bei der örtlichen Dienststelle. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fälschungsmerkmale ihrerseits aufgrund fragwürdiger Ermittlungsmethoden unter Preisgabe der Identität des Beschwerdeführers festgestellt worden wären. Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende allgemeine Ermittlungen zur Frage der Echtheit von Dokumenten in der DRK in der Vergangenheit verfolgungsrelevant oder vergleichbare Auskünfte sachlich nicht zutreffend waren, bestehen nicht. In der Sache hat der Beschwerdeführer das demnach verwertbare Beweisergebnis, dass zahlreiche formelle Fälschungsmerkmale vorliegen, nicht in Frage gestellt und auch keine anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten aufgezeigt. Es obliegt aber grundsätzlich dem Asylbewerber, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen (vgl. hierzu m.w.N. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, InfAuslR 2002, S. 149; vgl. zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers auch § 15 AsylVfG und Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, S. 487). Die Würdigung in den angegriffenen Entscheidungen, dass trotz der konkreten Ermittlungsmethoden keine verfolgungserhebliche Gefahr vorliege, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ist der Beschwerdeführer nicht Geheimdienstmitarbeiter, droht ihm auch nicht der Vorwurf der Desertion oder des Landesverrats, auf den er die geltend gemachte Verfolgungsfurcht stützt. Dass ihm unabhängig von diesem Vorwurf Verfolgung allein aufgrund des Umstandes drohte, dass beim Geheimdienst nach seiner Zugehörigkeit zu diesem Dienst gefragt wurde, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |