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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 868/03 vom 5.12.2006, Absatz-Nr. (1 - 25), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061205_2bvr086803.html
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In der mündlichen Verhandlung verkündete das Verwaltungsgericht den Beschluss, Beweis zu erheben über die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen durch Einholung einer Auskunft und ggf. weitere Ermittlungen des Auswärtigen Amtes im Heimatland des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, dass die Auskunft unverwertbar und ohne Beweiswert sei, da sie auf Angaben der Sicherheitskräfte des Verfolgerstaates beruhe. Die Anfrage des Auswärtigen Amtes habe darüber hinaus einen neuen Gefährdungstatbestand geschaffen. Dem Geheimdienst seien Beweise für die Desertion und den Verrat von Staatsgeheimnissen geliefert worden. Allein der damit einhergehende Vorwurf des Landesverrats bringe ihn in Todesgefahr.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wurde geltend gemacht, dass unverwertbare Auskünfte des Verfolgerstaates zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden seien. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts bedeute insoweit auch eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Anonymität des Beschwerdeführers sei nicht geschützt, sondern seine Identität dem Geheimdienst mit allen Angaben zur Person und sogar mit Foto offenbart worden. Die Angaben des Geheimdienstes hätten unabhängig davon auch keinen Beweiswert. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.

Mit der Verfassungsbeschwerde wird geltend gemacht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werde, die an hinreichend verlässliche Ermittlungen zum Tatbestand der politischen Verfolgung zu stellen seien. Das Urteil beruhe darauf, dass der vorgelegte Mitgliedsausweis eine Fälschung sein solle, und überschreite die Grenze zur Willkür. Die maßgeblich herangezogene Auskunft beruhe auf der direkten Befragung von Angehörigen des kongolesischen Geheimdienstes. Es liege in der Natur der Sache, dass eine solche Befragung unzulässig sei, da hierdurch neue Gefährdungstatbestände geschaffen würden. Keinesfalls hätten solche Auskünfte Beweiskraft für verfolgungsbegründende Umstände; ansonsten werde das Asylverfahren ad absurdum geführt. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts gehe an der Sache vorbei. Zugrundezulegen sei das vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungsschicksal, wonach er als desertierter Angehöriger des Geheimdienstes existenziell gefährdet sei.