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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1487/06 vom 13.12.2006, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061213_2bvr148706.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat, soweit sie nicht schon unzulässig ist, in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer sich mittelbar gegen die gesetzliche Ausgestaltung des Wahlrechts in Hessen wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet. Das zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz – LWG) in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl I S. 58) wurde zuletzt durch das Gesetz vom 1. Oktober 2002 geändert (GVBl I S. 602).
2. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, den vom Landtag gewählten nicht richterlichen Mitgliedern fehle die notwendige Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens, geht diese Rüge fehl. Die Annahme des Beschwerdeführers, diese Mitglieder würden zu Beginn jeder neuen Wahlperiode neu gewählt werden und seien daher nicht an einer Verkürzung der Legislaturperiode interessiert, da diese zugleich eine Verkürzung ihrer Amtszeit zur Folge hätte, beruht auf einem Missverständnis von Art. 130 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen. Die nicht richterlichen Mitglieder werden vielmehr - wie auch der Wortlaut von Art. 130 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen offenbart ("auf Zeit" bezieht sich ausschließlich auf die Richter) - gerade nicht auf Zeit und insbesondere nicht etwa nur für die Dauer einer Legislaturperiode, sondern bis zu ihrer Bestätigung oder Ablösung durch Neuwahl gewählt. Ihr Amt überdauert also die Legislaturperiode der Wahlkörperschaft (vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 2 Rn. 26).
3. Im Übrigen bleibt der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt, weil dem Beschwerdeführer kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht zur Seite steht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sind bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern von der Bundesverfassung nicht subjektivrechtlich gewährleistet. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet zudem ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus, da die Länder den subjektiven Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>). Dementsprechend steht auch den Bürgern - und dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu - zur Verteidigung ihres subjektiven Wahlrechts ein Rechtsweg zur Verfügung. Das Wahlprüfungsverfahren auf Landesebene ist - den Vorgaben des Homogenitätsprinzips in Art. 28 Abs. 1 GG entsprechend - zweistufig ausgestaltet und sieht in zweiter Instanz nach dem Einspruchsverfahren beim Landtag eine gerichtliche Kontrolle durch den Staatsgerichtshof vor (vgl. BVerfGE 99, 1 <17 f.>). Dieser verfassungsgerichtliche subjektive Rechtsschutz auf Landesebene entspricht der Bedeutung des subjektiven Wahlrechts. Ein Mehr ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, da die Bestimmung keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt (vgl. BVerfGE 1, 332 <344>; 99, 1 <19>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.