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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1033/07 vom 11.6.2007, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070611_1bvr103307.html
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| gegen | die Nichtbearbeitung der Petition vom 6. Juni 2003 - Pet-4-15-09-81301-009401 - durch den Deutschen Bundestag |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Nichtbearbeitung und Nichtbescheidung seiner - inzwischen anscheinend beschiedenen - Petition durch den Deutschen Bundestag wendet, hätte er den durch Art. 17 GG gewährleisteten Petitionsbehandlungs- und -bescheidungsanspruch zunächst im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) geltend machen müssen. Gründe, die es rechtfertigten, hinsichtlich der vorliegenden Verfassungsbeschwerde vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG abzusehen, wurden nicht dargetan.
Soweit der Beschwerdeführer eine übermäßig lange Dauer des Petitionsverfahrens rügt, lässt das Beschwerdevorbringen einen Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere gegen Art. 17 GG, nicht erkennen. Die zur Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreiben des Deutschen Bundestages belegen vielmehr eine turnusgemäße Information über den Stand des Verfahrens, die jeweils die Nennung eines grundsätzlich nachvollziehbaren verfahrensbezogenen sachlichen Grundes einschließt. Anhaltspunkte für eine - bewusste - "Verschleppung" sind nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).