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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1935/07 vom 3.9.2007, Absatz-Nr. (1 - 13), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070903_1bvr193507.html
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1. unmittelbar gegen
| a) | den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2007 - B 4 R 251/06 B -, |
| b) | das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. März 2006 - L 1 RA 118/93 W04 -, |
| c) | das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R -, |
| d) | das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2003 - L 1 RA 118/93 W 01 -, |
| e) | das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 1993 - S 12 An 462/93, |
| f) | den Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. Februar 2002 - Versnr.: 65 040422 K 003 -, |
2. mittelbar gegen
§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Steiner,
Gaier,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften, die im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden.
Der 1922 geborene Beschwerdeführer war in der Deutschen Demokratischen Republik in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen. Ab April 1983 bezog er eine Rente wegen Invalidität, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersinvalidenrente und Zusatzaltersrente gezahlt wurde.
Mit seinem Begehren, eine höhere Altersrente durch Ermittlung einer Vergleichsrente aufgrund einer Berücksichtigung eines 20-Jahreszeitraums ohne Begrenzung der zu berücksichtigende Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem 1. März 1971 zu erhalten, hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Zuletzt verwarf das Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig, weil er in seiner Beschwerdebegründung keinen der in § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargetan habe.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die sein Begehren zurückweisenden Gerichtsentscheidungen und macht eine Verletzung seiner Grundrechte geltend.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ordnungsgemäß erschöpft wurde.
a) Insoweit kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des unter anderem angegriffenen Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2007 nunmehr ausdrücklich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG rügt, von der Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG aber offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2005, 1 BvR 644/05 – NJW 2005, S. 3059).
b) Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß ausgeräumt werden könnte, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundessozialgericht an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überhöhte Anforderungen gestellt hat.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung von Grundrechten nicht festgestellt werden kann.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch die gemäß Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939) erfolgte Begrenzung des im Rahmen der Ermittlung der Vergleichsrente aufgrund eines 20-Jahreszeitraums zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens für Zeiten vor dem 1. März 1971 auf 600 M wendet (§ 307 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI n.F.), ist ein Verfassungsverstoß nicht ersichtlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104 <134 ff.>) festgestellt, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahreszeitraum maßgeblich sei. Diese gleichheitswidrige Rechtslage hat der Gesetzgeber durch die Neufassung von § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise beseitigt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der sogenannten zusatzversorgten Rentner in der Deutschen Demokratischen Republik nur im dargestellten Umfang im Vergleich zu den sozialpflichtversicherten Rentnern angenommen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Gegenüber dieser Vergleichsgruppe wäre es ohne die Bestimmung des § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI n.F. zu einer verfassungsrechtlich jedenfalls nicht gebotenen Begünstigung der zusatzversorgten Rentner gekommen, wenn im Rahmen der nunmehr auch bei ihnen durchzuführenden Vergleichsberechnung Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in Zeiträumen vor dem 1. März 1971 uneingeschränkt berücksichtigt würden. Dies hat schon das Bundessozialgericht zutreffend festgestellt (Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R, JURIS Nr. 36 ff.). Vor Einführung der allgemeinen Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zum 1. März 1971 (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2005, 1 BvR 616/99 u.a. – SozR 4-2600 § 256a Nr. 1 Rn. 5) gab es in der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik keine Möglichkeit, Verdienste über 600 M zu versichern (vgl. BVerfGE 100, 1 <3>). Würde man im Rahmen der Vergleichsberechnung aufgrund eines 20-Jahreszeitraums bei zusatzversorgten Rentnern auf eine entsprechende Begrenzung für Zeiten vor dem 1. März 1971 verzichten, würde dieser Personenkreises gegenüber den sozialpflichtversicherten Rentnern eine Begünstigung erfahren, die durch die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 nicht veranlasst ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.