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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2755/07 vom 28.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071128_1bvr275507.html
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| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. November 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristgerecht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.
Gemäß § 92 BVerfGG sind in der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung anzugeben, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt. Bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen sind diese entweder vorzulegen oder in einer Weise wiederzugeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 <44 f.>; 93, 266 <288>). Diese Anforderungen an die Substantiierung müssen innerhalb der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erfüllt sein. Daran fehlt es hier. Der mit Telefax fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde war die angegriffene Entscheidung nicht beigefügt. Sie ging erst nach Fristablauf mit dem Originalschriftsatz ein. Die Beschwerdeführerin hat die entscheidenden Passagen der Entscheidung auch in ihrer Verfassungsbeschwerdeschrift nicht so wiedergegeben, dass eine verfassungsrechtliche Beurteilung ohne deren Vorlage möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin zitiert zwar einen Absatz aus dem Urteil und fasst knapp den von ihr für wesentlich erachteten Teil der Gründe zusammen, doch kann anhand dieser fragmentarischen Angaben die Verfassungsmäßigkeit der vom Landgericht durchgeführten Beweiswürdigung nicht überprüft werden. Denn schon der Formulierung nach („im Wesentlichen“) handelt es sich nicht um eine vollständige und objektive Wiedergabe aller vom Landgericht aufgeführten Gründe. Diese Darstellung kann daher keine verlässliche Grundlage für eine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1871/96 -, JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 -, JURIS; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage 2005, § 92 Rn. 38).
Die verspätet vorgelegte Kopie der Entscheidung kann nicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführerin nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin einen zulässigen Weg der Einreichung fristgebundener Schriftsätze gewählt, indem er versuchte, die samt Anlagen 31 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde per Telefax zu erheben. Weshalb er aber nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen und, nachdem er sich die Richtigkeit der Faxnummer hatte bestätigen lassen, plötzlich davon absah, die Anlagen mit zu übermitteln, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Sende- und des Empfangsvermerks auf dem Faxausdruck gelang die Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift bereits um 16.56 Uhr des letzten Tages der Verfassungsbeschwerdefrist. Nach diesem Zeitpunkt hätte er weitere Versuche unternehmen müssen, die fehlenden Anlagen zu übermitteln. Eine rechtzeitige Übertragung auch der Anlagen war nach diesem Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal der Bevollmächtigte nach der erfolgreichen Übersendung der Verfassungsbeschwerdeschrift und einem Telefonat mit dem Bundesverfassungsgericht davon ausgehen musste, dass kein technischer Defekt des Empfangsgeräts des Bundesverfassungsgerichts vorlag. Dass zuvor zwei Übermittlungsversuche gescheitert waren, ließ danach nur den Schluss zu, dass das Empfangsgerät durch andere eingehende Sendungen belegt war. Eine solche Belegung ist kein Umstand, der einer technischen Störung gleich zu achten ist und der Beschwerdeführerin daher nicht angelastet werden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich der Rechtssuchende einstellen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2007 - 2 BvR 359/07 -, NJW 2007, S. 2838). Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt des Bevollmächtigten ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.