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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1889/07 vom 23.4.2008, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080423_2bvr188907.html
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| gegen a) | den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2007 - 2 Ws (Vollz) 104/07 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 5. März 2007 - 21 StVK 838/06 - |
| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. April 2008 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft hat. Gründe, aus denen dies ausnahmsweise entbehrlich sein könnte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Oberlandesgericht. Hierzu macht er geltend, das Gericht habe ihm eine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg zu seiner Rechtsbeschwerde nicht zugesandt. Zum Rechtsweg, der vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss, gehört auch die Nutzung der Möglichkeit, eine Korrektur des gerügten Gehörsverstoßes mittels des gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge (hier: § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 33a StPO) zu erreichen (vgl. BVerfGK 5, 337 <338>).
Der Beschwerdeführer trägt vor, im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß habe er mit seinem Schreiben vom 7. Juli 2007 an das Oberlandesgericht eine Anhörungsrüge erhoben. Es kann hier offenbleiben, ob dieses Schreiben als eine auf die Korrektur der angegriffenen Entscheidung durch das Oberlandesgericht zielende Anhörungsrüge oder allein als Bitte um Übersendung der Stellungnahme zur Vorbereitung einer eventuellen Verfassungsbeschwerde auszulegen ist. Denn jedenfalls ist auf dieses Schreiben hin, auch wenn es als Anhörungsrüge auszulegen sein sollte, eine gerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen. Erschöpft ist der Rechtsweg jedoch nicht schon mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, sondern erst dann, wenn über ihn entschieden ist und weitere Rechtsbehelfe nicht zur Verfügung stehen. Sofern eine Entscheidung des Oberlandesgerichts bislang ausgeblieben sein sollte, weil das Gericht das Schreiben des Beschwerdeführers nicht als Anhörungsrüge verstanden hat, steht es dem Beschwerdeführer frei, durch Klarstellung auf eine gerichtliche Entscheidung hinzuwirken oder eine - jedenfalls aus seiner Sicht - erneute Anhörungsrüge zu erheben.
Die Erschöpfung des Rechtswegs ist hier auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil die Einlegung des Rechtsbehelfs aussichtslos wäre. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dementsprechend darf das Gericht nur Tatsachen verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 20, 347 <349>; 70, 180 <189>; 89, 381 <392>; 101, 106 <129>). Der bei einer Entscheidung berücksichtigte Tatsachenvortrag eines Verfahrensbeteiligten muss den anderen Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung durch Übersendung der betreffenden Schriftsätze zur Kenntnis gebracht worden sein, und diese müssen die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt haben (vgl. BVerfGE 19, 32 <36 f.>; 50, 280 <285 f.>; 55, 95 <98>; 67, 96 <99>).
2. Die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs hat hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.