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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1066/08 vom 18.6.2008, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080618_2bvr106608.html
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| gegen a) | den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. April 2008 - 1 - 15/08 (RB) -, |
| b) | das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2007 - 235 OWi 5612 Js 54/07 (40/07) - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio,
Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.