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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1304/08 vom 24.7.2008, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080724_2bvr130408.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2008 - 1 Vollz (Ws) 181 und 258/08 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 6. März 2008 - 33 Vollz 730/07 -, |
| c) | die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Aachen, den Beschwerdeführer an den Kosten seiner Ausführungen zu beteiligen |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
Das Oberlandesgericht hat die vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen.
Grundrechte des Beschwerdeführers werden nicht dadurch verletzt, dass ihm abverlangt wird, Rechtsbeschwerden in der von § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebenen Form einzulegen. Nach § 118 Abs. 3 StVollzG kann eine Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Einlegung zur Niederschrift erfordert, dass die Rechtsbeschwerde von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen wird. Der Gefangene, der eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen will, kann bei der Justizvollzugsanstalt, in der er inhaftiert ist, beantragen, dass ihm hierzu Gelegenheit gegeben wird - sei es durch Vorführung zur Geschäftsstelle oder dadurch, dass ein zuständiger Urkundsbeamter ihn aufsucht. Eine Rechtsbeschwerde, die der Gefangene nicht auf diesem Wege erhebt, sondern privatschriftlich, das heißt in einem selbst verfassten Schreiben, dem Gericht übersendet, ist nicht "zur Niederschrift der Geschäftsstelle" eingelegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.