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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 274/03 vom 31.7.2008, Absatz-Nr. (1 - 8), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080731_2bvr027403.html
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| I. | unmittelbar gegen |
| a) | das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -, |
| b) | den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Nürnberg vom 21. Juni 1999 - VI 82/1999 - |
| II. | mittelbar gegen § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung |
| I. | unmittelbar gegen |
| a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -, |
| b) | den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 1999 - VI 212/1999 - |
| II. | mittelbar gegen § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1989 geltenden Fassung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
Das Bundesverfassungsgericht ordnete in seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 - 2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03 - an, dass die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten hat.
Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer zu 1. die Erstattung der Hälfte des Verdienstausfalls aus seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der ihm aufgrund der zeitaufwendigen Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde entstanden sei.
Die Erstattung des insoweit insgesamt geltend gemachten Verdienstausfalls in Höhe von 1.502,50 € wurde von der Rechtspflegerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juni 2008 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er im Wesentlichen seine Einwendungen aus dem Kostenfestsetzungsverfahren wiederholt und den ihm entstandenen Schaden nur noch in Höhe von 1.382,50 € geltend macht. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Erstattung des dem Beschwerdeführer bei der Bearbeitung seiner Verfassungsbeschwerde entstandenen Verdienstausfalls abgelehnt. Denn insoweit handelt es sich nicht um notwendige Auslagen in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht im Sinne des § 34a Abs. 3 BVerfGG.
In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beruht die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen auf § 34a BVerfGG. Die Eigenständigkeit dieser Regelung schließt nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>; 81, 387 <389>).
Jedoch scheidet eine entsprechende Anwendung der für den in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwalt getroffenen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf andere Berufsgruppen aus, da es sich um eine Ausnahme zugunsten eines bestimmten Berufsstands handelt (vgl. BVerfGE 71, 23 <24 f.>; 89, 313 <315>).
Ein Ersatz des bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entstandenen Verdienstausfalls kommt bei anderen Berufsgruppen nur in dem - für das Zivilprozessverfahren in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzlich ausdrücklich geregelten - Fall der Terminswahrnehmung, nicht jedoch für die Prozessvorbereitung, Durcharbeitung des Prozessstoffes oder Anfertigung von Schriftsätzen in Betracht, da die Rechtswahrung insoweit dem eigenen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen ist (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 91 Rn. 13 Stichwort: Allgemeiner Prozessaufwand; Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2005, § 34a Rn. 21). Eine Entschädigung des Beschwerdeführers für seinen Zeit- und Arbeitsaufwand scheidet danach aus und ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 89, 313 <315>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.