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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 572/08 vom 9.9.2008, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080909_1bvr057208.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21. Februar 2008 - 7 T 543/07 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 22. Januar 2008 - 7 T 543/07 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 – 3-13 O 28/06 – wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden soll.
Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 13. März 2008 beruht auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.