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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2044/07 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...,
in Sozietät Elbs, Manthey, Kilian, Wirth,
Peterssteinweg 10, 04107 Leipzig -
gegen | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2007 - 1 StR 466/05 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. September 2008 einstimmig beschlossen:
Die mit Beschluss vom 27. Februar 2008 erlassene einstweilige Anordnung wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß | Di Fabio | Landau |