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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1682/08 vom 29.9.2008, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080929_2bvr168208.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2008 - 1 Vollz (Ws) 222/08 -, |
| b) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2008 - 1 Vollz (Ws) 222 und 231/08 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. September 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet wurde. Sie wurde knapp zwei Monate nach dem Datum des Beschlusses eingelegt, durch dessen Zustellung oder formlose Mitteilung die Verfassungsbeschwerdefrist in Gang gesetzt wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Eine Angabe über das Datum des Zugangs des Beschlusses beim Beschwerdeführer enthält sie nicht. Es fehlt daher an einer Begründung der Verfassungsbeschwerde, die dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung erlaubte, dass - entgegen dem Anschein - die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.